Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausdrückliche Zulassung der Revision

 

Leitsatz (NV)

Enthält das Urteil des FG keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision und hat der BFH sie auf die Beschwerde hin nicht zugelassen, fehlt es an dem Erfordernis der Zulassung; denn die Revision muß ausdrücklich zugelassen werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Veranlagungszeitraums 1980 gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem Urteil vom 6. August 1985 II 95/83 den Beklagten und Revisionsbeklagten ((das Finanzamt - FA -) unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 16. Februar 1983 verpflichtet, die Einkünfte der Gesellschafterinnen der Grundstücksgesellschaft A im Veranlagungszeitraum 1980 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe gesondert und einheitlich festzustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Hiergegen haben die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1980 gesondert und einheitlich mit ./. 19 916,63 DM festzustellen und auf die Klägerin zu 1 mit ./. 720,81 DM auf die Klägerin zu 2 mit ./. 19 195, 82 DM aufzuteilen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Die Revision ist nicht durch das FG zugelassen worden. Das Urteil des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision; damit fehlt es an dem Erfordernis der ,,Zulassung" durch das FG; denn diese muß ausdrücklich erfolgen (vgl. u. a. BFH-Beschluß vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, BStBl II 1977, 819).

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluß vom 26. September 1986 IX B 100/85 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision (§ 116 FGO) sind ebenfalls nicht gegeben.

Die Revision war hiernach durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423415

BFH/NV 1988, 108

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