Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis, notwendige Beiladung bei Grundstücksgemeinschaft

 

Leitsatz (NV)

Hat das FA gegen mehrere Mitberechtigte einen einheitlichen Feststellungsbescheid zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erlassen, so sind nach § 48 Abs. 2 FGO alle Betroffenen klagebefugt. Hat nur ein Betroffener Klage erhoben, so sind die anderen Klagebefugten nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 3

 

Tatbestand

Im Hauptsacheverfahren streiten der geschiedene Ehemann der Beigeladenen und Beschwerdeführerin A.Z. - Beschwerdeführerin -, B.Z., als Kläger und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA-) darüber, ob die mit Feststellungsbescheid 1988 vom 11.Oktober 1990 festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft A. und B.Z. dem Kläger zu 1/2 oder allein der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind.

Im Klageverfahren hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom 9. Dezember 1991 die Beschwerdeführerin gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen, die nicht begründet wurde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zwar statthaft (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Januar 1987 II B 108/86, BFHE 148, 444, BStBl II 1987, 267), aber unbegründet.

Das FG hat die Beschwerdeführerin zu Recht beigeladen.

Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Klagebefugnis und notwendige Beiladung hängen in dem Sinn zusammen, daß die Klagebefugten, die nicht selbst Klage erhoben haben, notwendig beizuladen sind. Hat das FA gegen mehrere Mitberechtigte einen einheitlichen Feststellungsbescheid zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erlassen, so sind nach § 48 Abs. 2 FGO alle Betroffenen klagebefugt. Hat, wie im Streitfall, nur ein Betroffener Klage erhoben, so ist der andere Klagebefugte nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (vgl. Senats-Beschluß vom 27. September 1990 IX B 93/90, BFH/NV 1991, 330).

Die notwendige Beiladung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der nicht klagende Mitberechtigte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich betroffen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluß in BFH/NV 1991, 330). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Denn der vom Kläger angefochtene Feststellungsbescheid für das Jahr 1988 enthält die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Beschwerdeführerin und den Kläger. Die Beschwerdeführerin ist durch die mögliche Feststellung betroffen, ob ihr allein die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind.

Über die Frage, ob das FA zu Recht für 1988 gesonderte und einheitliche Feststellungen durchgeführt hat, ist erst im anhängigen Klageverfahren zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1991, 330).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423165

BFH/NV 1993, 185

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