Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmißbrauch bei Zwischenmietverhältnis; irrtümliche Erstattung nicht abziehbarer Vorsteuerbeträge durch das FA

 

Leitsatz (NV)

1. Der Tatbestand des Rechtsmißbrauchs i.S. von § 42 AO 1977 ist erfüllt, wenn der Eigentümer-Vermieter einen Zwischenmieter zur Ermöglichung des Vorsteuerabzugs einschaltet, ohne hierfür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe zu besitzen. Keine tragfähigen Gründe für die Einschaltung eines Zwischenmieters sind eine damit verbundene Verminderung des Mietausfallrisikos, eine Arbeitsvereinfachung oder eine Verkürzung des Mieterschutzes (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88 BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931).

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht abziehbare Vorsteuerbeträge, die das FA einem Bauherrn irrtümlich erstattet hat, zu dessen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören (Anschluß an BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 12/89 BFHE 164, 361, BStBl II 1991, 759).

3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA einen Einkommensteuerbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch zum Nachteil des Steuerpflichtigen deswegen ändern darf, weil dieser gegen den Bescheid Einspruch eingelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 76/91 BFHE 168, 1, BStBl II 1992, 995).

 

Normenkette

EStG §§ 7, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 9b; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; AO 1977 §§ 42, 169, 171 Abs. 3, § 367 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 418737

BFH/NV 1993, 171

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