Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung wegen einer wissenschaftlichen Stellungnahme zu einer Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Hat ein Richter zu einer für den Rechtsstreit möglicherweise bedeutsamen Rechtsfrage außerhalb eines von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit wissenschaftlich Stellung genommen -- z. B. in einem Kommentar, Aufsatz oder Vortrag --, ist dies allein kein Grund, seiner Unparteilichkeit zu mißtrauen.

2. Ausnahmsweise kann die Äußerung einer Rechtsauffassung außerhalb eines Verfahrens jedoch ein Ablehnungsgrund sein, wenn ihre Diktion oder das Umfeld, in dem sie gemacht wurde, bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel an der Offenheit des Richters für Gegenargumente entstehen läßt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Rechtsauffassung als vernünftigerweise einzig vertretbare bezeichnet wird, obwohl gewichtige Gegenargumente bekannt sind, wenn Gegenargumente lächerlich gemacht oder Vertreter der Gegenansicht abwertend beurteilt werden oder wenn Inhalt, Zeitpunkt oder Ort der Meinungsäußerung den Verdacht entstehen lassen, mit der Meinungsäußerung solle das Ergebnis eines bestimmten bereits anhängigen oder erwarteten Verfahrens beeinflußt werden.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1994 hat das FA den Richter am Bundesfinanzhof X gemäß § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat es sinngemäß vorgetragen:

Das FG habe in einem rechtskräftigen Beschluß, der die Aussetzung der Vollziehung der an die Klägerin gerichteten Körperschaftsteuerbescheide 1981 bis 1987 betraf, die Auffassung vertreten, bestimmte Finanzierungskosten seien bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte der Klägerin nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. X habe zu diesem Beschluß in einer Fachzeitschrift eine äußerst kritische Anmerkung veröffentlicht. Aufgrund dieser Anmerkung bestehe Anlaß zur Besorgnis, X habe zu den strittigen Rechtsfragen eine vorgefaßte Meinung und sei Gegenargumenten nicht mehr zugänglich. Insbesondere der direkte Bezug seiner Äußerungen zum vorliegenden Verfahren rechtfertige seine Ablehnung (Hinweis auf Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 28. Mai 1974 2 BvR 700/72, BVerfGE 37, 265).

 

Entscheidungsgründe

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (s. BFH-Beschluß vom 12. April 1990 I B 37/89, BFH/NV 1991, 172 m. w. N.). Daß der Richter sich tatsächlich von sachfremden Rücksichten leiten läßt oder sich selbst für befangen hält, ist nicht Voraussetzung für den Erfolg eines Ablehnungsgesuchs (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 3. März 1966 2 BvE 2/64, BVerfGE 20, 9, 14; vom 29. Mai 1973 2 BvQ 1/73, BVerfGE 35, 171, 172).

Hat ein Richter zu einer für den Rechtsstreit möglicherweise bedeutsamen Rechtsfrage außerhalb eines von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits wissenschaftlich Stellung genommen -- z. B. in einem Kommentar, Aufsatz oder Vortrag --, ist dies allein kein Grund, seiner Unparteilichkeit zu mißtrauen (s. Beschluß des Bundessozialgerichts -- BSG -- vom 1. März 1993 12 RK 45/92, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1993, 2261; Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., 1993, § 42 II Rdnr. 8; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 53. Aufl., 1995, § 42 Rdnr. 57; Feiber in Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 1992, § 42 Rdnr. 21; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., 1991/1993, § 51 FGO Rdnr. 67; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., 1965/1994, § 51 FGO Rdnr. 7 e, s. a. die für das BVerfG geltende Regelung in § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes -- BVerfGG --, BVerfG-Beschluß vom 5. April 1990 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30; Lamprecht, NJW 1993, 2222). Eine wissenschaftliche Meinungsäußerung läßt grundsätzlich nicht den Schluß zu, der Richter werde aus sachfremden Erwägungen -- z. B. um rechthaberisch an der einmal geäußerten Meinung festhalten zu können -- bei seiner Entscheidung Gegenargumenten nicht mehr zugänglich sein. Derartige Meinungsäußerungen sind Teil der wissenschaftlichen Diskussion. Wie alle wissenschaftlichen Erörterungen dienen sie dazu, eine Erkenntnis der Kritik auszusetzen und zu klären, ob die vertretene Rechtsauffassung der kritischen Prüfung standhält. Als wissenschaftliche Aussagen stehen sie unter dem Vorbehalt, aufgrund besserer Erkenntnisse geändert zu werden (s. Beschluß in BVerfGE 82, 30).

Ausnahmsweise kann die Äußerung einer Rechtsauffassung außerhalb eines Verfahrens jedoch ein Ablehnungsgrund sein, wenn ihre Diktion oder das Umfeld, in dem sie gemacht wurde, bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel an der Offenheit des Richters für Gegenargumente entstehen läßt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Rechtsauffassung als vernünftigerweise einzig vertretbare bezeichnet wird, obwohl gewichtige Gegenargumente bekannt sind, wenn Gegenargumente lächerlich gemacht oder Vertreter der Gegenansicht abwertend beurteilt werden (s. BVerfG-Beschluß in BVerfGE 20, 9, 16) oder wenn Inhalt und Zeitpunkt oder Ort der Meinungsäußerung den Verdacht entstehen lassen, mit der Meinungsäußerung solle das Ergebnis eines bestimmten bereits anhängigen oder erwarteten Verfahrens beeinflußt werden (vgl. BVerfG-Beschluß in BVerfGE 82, 30).

2. X's Anmerkung zu dem Beschluß des FG ist nicht geeignet, Mißtrauen an X's Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Anmerkung enthält zwar Meinungsäußerungen zu einer der Rechtsfragen, von deren Beantwortung möglicherweise der Ausgang des Revisionsverfahrens abhängt. Bei objektiver Betrachtungsweise der gesamten Umstände läßt sie aber keinen Zweifel daran entstehen, daß X in dem Revisionsverfahren Gegenargumenten noch zugänglich und bereit sein wird, seine in der Anmerkung vertretenen Rechtsmeinungen zu überprüfen.

X hat in der Anmerkung Kritik an einigen vom FG im Beschluß vertretenen Rechtsansichten geübt. Er wollte damit, worauf der erste Absatz der Anmerkung ausdrücklich hinweist, dazu anregen, noch einmal über die Rechtsauffassung des FG nachzudenken. Ziel der Anmerkung war somit eine wissenschaftliche Diskussion der angesprochenen Rechtsfragen. Weder der sachliche Inhalt noch die Diktion der Anmerkung lassen Zweifel daran entstehen, daß X auch seine Rechtsauffassung zur Diskussion stellte und bereit ist, alle für oder gegen seine Rechtsansichten sprechenden Argumente zu prüfen, falls er sich erneut mit den Rechtsfragen befaßt. Die Kritik der vom FG vertretenen Rechtsauffassung wurde sachlich begründet, sie ist keine Schmähkritik.

Das Umfeld der Anmerkung läßt nicht den Verdacht entstehen, X habe mit seiner Meinungsäußerung das Ergebnis eines bestimmten Rechtsstreites beeinflussen wollen. Nach X's dienstlicher Äußerung hatte er, als er die Anmerkung schrieb und zum Abdruck freigab, keine Kenntnis von dem zum Revisionsverfahren führenden Klageverfahren. Da gegen den Beschluß des FG keine Beschwerde eingelegt worden war, obwohl das FG die Beschwerde zugelassen hatte, mußte X auch nicht mit einer Klageerhebung rechnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420925

BFH/NV 1996, 58

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