Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung auf einen Miteigentümer nur wegen Übernahme eines überquotalen Anteils an den Ausgaben

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Vereinbarung von Miteigentümern über eine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist dann steuerrechtlich maßgebend, wenn darin keine Einkommensverwendung liegt, sondern die Vereinbarung ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. August 1992 IX R 320/87, BFHE 169, 95, BStBl II 1993, 105).

2. Für eine solche abweichende Zurechnung reicht nicht schon aus, dass einer der Gesellschafter höhere Ausgaben getragen hat als es der gesetzlichen Regelung bzw. seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entspricht.

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1; EStG § 21; FGO § 96 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 11.02.2004; Aktenzeichen 10 K 2045/01)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit mit ihr die Zulassung der Revision wegen Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juni 1978 VIII R 168/73 (BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674) begehrt wird, liegt eine Abweichung ersichtlich nicht vor. Denn das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die Grundsätze dieses BFH-Urteils zugrunde gelegt, indem es --wie das BFH-Urteil-- grundsätzlich die Möglichkeit einer von den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen abweichenden Zurechnung der Einnahmen und Ausgaben aus besonderen Gründen des Gemeinschaftsverhältnisses bejaht und lediglich wegen fehlender tatsächlicher Voraussetzungen im Streitfall verneint hat (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 25. August 1992 IX R 320/87, BFHE 169, 95, BStBl II 1993, 105; vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82; Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 9 EStG Rz. 179, m.w.N.). Die Tatsache, dass einer der Gesellschafter höhere Ausgaben getragen hat als es der gesetzlichen Regel bzw. seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entspricht, genügt nach dieser Rechtsprechung noch nicht für eine abweichende Zurechnung der Aufwendungen als dessen Sonderwerbungskosten, zumal ihm ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen die anderen Gesellschafter zusteht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. April 2000 IX ZR 372/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 1944) und gegen dessen Durchsetzbarkeit im Streitfall weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Bedenken vorgetragen wurden.

2. Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß geltend macht, die Entscheidungsgründe seien durch eine unrichtige Darstellung des Tatbestandes beeinflusst, ist sie als Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) anzusehen; die Annahme eines Tatbestandsberichtigungsbegehrens kommt schon wegen des Ablaufs der dafür in § 108 Abs. 1 FGO bestimmten Frist nicht in Betracht.

Aufgrund der mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tatsachen kann indessen nicht festgestellt werden, dass das FG seine Entscheidung unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens getroffen hat. Denn das angefochtene Urteil begründet die Feststellung, dass die von den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen abweichende Kostentragung durch die Gesellschafter nicht im Gemeinschaftsverhältnis, sondern in der jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Gesellschafter liegt, mit dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten im Feststellungs- und Klageverfahren, "die Rechnungen seien jeweils von demjenigen Beteiligten gezahlt worden, der hierzu wirtschaftlich in der Lage gewesen sei".

Die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen betreffen neuen Sachvortrag, der nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO im Rechtsmittelverfahren vor dem BFH nicht berücksichtigt werden kann. Dies gilt zum einen für die erstmals mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Behauptung, die Kostenbelastung der Gesellschafter habe nicht geschwankt, sondern sei ständig (mit Ausnahme der Absetzung für Abnutzung) im Verhältnis 0 : 1/3 : 2/3 von den drei Gesellschaftern getragen worden. Zum anderen trifft dies für die Behauptung zu, einer der Gesellschafter nutze die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken und habe damit einen besonderen Grund für die abweichende Aufteilung der Aufwendungen geschaffen; dieser Vortrag ist nicht Gegenstand der Verwaltungs- und Rechtsbehelfsvorgänge zu den Streitjahren 1997 und 1998, sondern selbst nach der Beschwerdebegründung lediglich Gegenstand der --dem Senat nicht vorliegenden-- Feststellungserklärung für das Jahr 1999.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1252328

BFH/NV 2005, 41

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