Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für Instrumentenflugberechtigung bei einem Rechtsanwalt keine Betriebsausgaben

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob die Kosten für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung bei einem Rechtsanwalt Betriebsausgaben darstellen, ist mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Der Kläger verkennt, daß gerade Aufwendungen, die betrieblich veranlaßt sind und somit unter den Begriff der Betriebsausgaben fallen, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht steuerlich abgesetzt werden können, wenn sie zugleich durch private Motive mitveranlaßt sind.

Der Kläger verkennt weiter, daß sich der Beschluß des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1970, 17) nicht mit der Leistungsfähigkeit der verschiedenen Verkehrsmittel, sondern mit dem in § 12 Abs. 1 Satz 2 EStG normierten Aufteilungs- und Abzugsverbot befaßt. Die Entscheidung ist daher auch nicht - wie der Kläger meint - durch die technische Entwicklung überholt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vielmehr in jüngster Zeit aufgrund der in ihr niedergelegten Grundsätze Aufwendungen für die Erhaltung einer Privatfluglizenz nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen (BFH-Urteil vom 17. November 1989 VI R 8/86, BFHE 159, 64, BStBl II 1990, 306).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422852

BFH/NV 1991, 678

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