Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den prozessualen Folgen der Löschung einer GmbH

 

Leitsatz (NV)

1. Die Löschung einer GmbH im Handelsregister führt nicht zum Wegfall der Fähigkeit, Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren zu sein.

2. Die Löschung hat zwar den Verlust der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers zur Folge, womit die GmbH prozeßunfähig wird. Die Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten erlöscht dadurch nicht.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1, § 155; ZPO §§ 86, 116 Nr. 2, §§ 241, 246 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 1982 erhob die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) - eine GmbH - Klage unter anderem gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide 1977 bis 1979 vom 23. September 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 1982. Gleichzeitig beantragte sie Prozeßkostenhilfe.

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Vorbescheid vom 16. März 1983 - 3 K 59/82 ab.

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Vorbescheids beantragte die Klägerin mündliche Verhandlung.

Mit Beschluß vom 9. Mai 1983 wies das FG den Antrag auf Prozeßkostenhilfe erneut ab, nachdem es bereits mit Beschluß vom 16. März 1983 diesen Antrag zurückgewiesen hatte. Diesen Beschluß, der auf den Vorbescheid Bezug nahm, hob das FG auf die Beschwerde der Klägerin hin jedoch auf, da er nicht zusammen mit dem Vorbescheid, sondern vorzeitig abgesandt worden war und insoweit einer Begründung entbehrte.

Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe führte das FG aus, daß die Klage, wie in dem Vorbescheid näher dargelegt sei, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, wendet sich die Klägerin gegen dessen ablehnenden Beschluß.

Die Klägerin beantragt, ihr unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des FG Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Das Finanzamt (FA) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde ist zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin, wie vom FA vorgetragen, am 24. März 1982 vom Amtsgericht im Handelsregister gemäß § 2 des Löschungsgesetzes (LöschG) gelöscht worden ist.

Die Löschung führt nicht zum Wegfall der Fähigkeit, Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren zu sein. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), daß eine GmbH trotz ihrer Löschung im Handelsregister steuerrechtlich fortbesteht, soweit sie gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (vgl. Urteil vom 6. Mai 1977 III R 19/75, BFHE 122, 389, BStBl II 1977, 783 m.w.N., sowie Beschluß des Bayerischen Oberlandesgerichts - BayOblG - vom 31. Mai 1983 BReg. 3 Z 13/83, Der Betrieb - DB - 1983, 1648).

Die Löschung einer GmbH im Handelsregister hat zwar den Verlust der Geschäftsführungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers zur Folge, womit die GmbH mangels eines vertretungsberechtigten Organs prozeßunfähig wird (vgl. Urteil des BFH vom 26. März 1980 I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587). Die Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten, der die Beschwerde einlegte, erlosch dadurch nicht (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 86 der Zivilprozeßordnung - ZPO -; vgl. auch Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 21. März 1975 9 U 162/74, OLGZ Jahrgang 1975, 349).

Das seit dem 26. Februar 1982 beim FG anhängige Verfahren (Klage- und Prozeßkostenhilfeantrag) wurde durch den Verlust der Prozeßfähigkeit der Klägerin am 24. März 1982 auch nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 241 ZPO unterbrochen; denn es fand eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten statt (§ 246 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerde der Klägerin ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600). An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die auf einen derartigen Sachverhalt hindeuten. Auch aus dem Inhalt der Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte.

Es kann daher dahinstehen, ob die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob die Kosten von der Klägerin oder von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten. Auch die Beiziehung weiterer Akten, wie sie die Klägerin für notwendig hält, ist aus diesem Grunde nicht erforderlich.

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Fundstellen

Haufe-Index 413753

BFH/NV 1986, 341

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