Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge eines Verfahrensmangels

 

Leitsatz (NV)

Wird zur Begründung der Rüge eines Verfahrensmangels vorgetragen, das Finanzgericht (FG) habe es zu Unrecht unterlassen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, so ist der Verfahrensmangel nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn zusätzlich dargelegt wird, aus welchen Gründen dieses weitere Gutachten zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte anläßlich der Aufgabe seiner freiberuflichen Tätigkeit im Streitjahr 1989 ein bebautes Grundstück, in dem er seit 1977 seine Arztpraxis betrieben hatte. Entsprechend dem Nutzflächenanteil der Praxis von 33,16 % hatte er Absetzungen für Abnutzung und Grundstückskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht. Für die Berechnung des Aufgabegewinns nahm der Kläger eine andere Aufteilung zwischen Praxis und Wohnbereich vor, weil im Wohnbereich weitaus teurere Materialien verwendet worden seien.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, die sich gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) vorgenommene Aufteilung entsprechend dem Nutzflächenanteil der Praxis richtete, abgewiesen. Es führt im wesentlichen aus, zwei Gutachten, die der Kläger habe erstellen lassen, seien nicht geeignet, sie der Entscheidung zugrunde zu legen. Es sehe davon ab, angesichts des zeitlichen Abstands und des vollzogenen Eigentumswechsels, selbst ein Gutachten einzuholen. Die vom FA praktizierte Aufteilung nach Nutzflächenanteilen sei die geeignete Aufteilungsmethode (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112), zumal sie auch für die gesamten Vorjahre zur Anwendung gekommen sei. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Ihre Beschwerde stützen die Kläger auf Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie tragen im wesentlichen vor, das FG habe dadurch seine Sachaufklärungspflicht verletzt, daß es trotz entsprechenden Beweisangebots auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet und auch kein Ergänzungsgutachten eingeholt habe, obgleich nach seiner Auffassung eine genaue Zuordnung der Werte Vorrang vor einer Schätzung habe. Das FG unterstelle ein negatives Ergebnis der Beweisaufnahme, ohne eine solche versucht zu haben. Grundsätzliche Bedeutung komme der Sache zu, weil zu der Frage, ob die Schätzung nur als letztes Hilfsmittel der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zulässig sei, eine eindeutige Aussage des BFH notwendig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Unabhängig davon, ob im Streitfall die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 FGO) schlüssig gerügt ist (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188), fehlt es jedenfalls an der Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Den Ausführungen der Kläger läßt sich nicht entnehmen, weshalb ein weiteres Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Rechtsauffassung des FG (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 29. März 1994 V B 130/93, BFH/NV 1995, 513), daß die Aufteilung nach Nutzflächenanteilen die geeignete Aufteilungsmethode sei, zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Das Erfordernis einer solchen Darlegung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen umstritten ist (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1995 VIII B 109/94, BFH/NV 1995, 1075, m. w. N.).

Die vorliegende Beschwerde enthält hierzu keine Ausführungen. Darüber hinaus ist die Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage nicht, wie erforderlich (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 1075), dargelegt. Klärungsfähig wäre die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage nur dann, wenn der Rechtsauffassung des FG zur Methode der Aufteilung nicht zu folgen wäre.

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421740

BFH/NV 1997, 239

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