Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang bei Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für die Gegenvorstellung gegen einen auf eine Revision oder eine Beschwerde hin ergangenen Beschluß des BFH.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 420811

BFH/NV 1996, 164

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