Leitsatz (amtlich)

Wird die Aussetzung der Vollziehung wegen "unbilliger Härte" beantragt, so kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide bestehen. Dieser Grundsatz findet dort seine Grenzen, wo eine Klage in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Gründe

Aus den Gründen:

...

Aber auch soweit die Vorinstanz im übrigen die Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgelehnt hat, ist ihr im Ergebnis zuzustimmen. Der Senat ist zwar der Auffassung, daß es in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten ankommt (vgl. auch Entscheidung des BFH VI S 9/66 vom 31. Januar 1967, BFH 87, 600, BStBl III 1967, 255). Die Auffassung findet jedoch entsprechend dem Sinn und Zweck des § 69 FGO dort ihre Grenzen, wo eine Klage in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. So aber liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Die Umsatzsteuernachforderungen beruhen unstreitig auf einer gegenüber den Umsatzsteuererklärungen abweichenden Verteilung der Umsätze auf verschiedene Steuersätze. Diese Neuverteilung ist - wie die Stpfl. selbst vorträgt - von ihr selbst durch ihren eigenen Buchhalter vorgenommen worden. Ihre Einsprüche gegen die Neufestsetzungen hat die Stpfl. nicht begründet. Sie hat vielmehr ausgeführt, zu einer substantiierten Begründung erst nach Ablauf einiger Monate in der Lage zu sein, weil sie die Neuaufteilung nochmals überprüfen lassen müsse und daraus Änderungen zu ihren Gunsten zu erwarten seien. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um reine Vermutungen. Die Überprüfung kann sich ebenso zuungunsten der Stpfl. auswirken, wie sie auch ohne Ergebnis bleiben kann. Den Einsprüchen fehlt somit jede Begründung. Die Stpfl. hat auch während des sechs Monate anhängigen Aussetzungsverfahrens dem Senat die Begründetheit der Einsprüche nicht dargetan.

 

Fundstellen

BStBl II 1968, 84

NJW 1968, 616

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