Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Aktenübersendung an das Amtsgericht

 

Leitsatz (NV)

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Aktenübersendung liegt im Ermessen des Gerichts. Im Beschwerdeverfahren hierüber ist der BFH nicht auf eine Überprüfung der Ermessensausübung durch das FG beschränkt, sondern hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

2. Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Bei größerer Entfernung zwischen FG und Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten (hier rund 100 km) kann es ermessensgerecht sein, die Akten an das der Kanzlei nächstliegende FA, HZA oder Amtsgericht zu versenden.

3. Das Akteneinsichtsrecht umfaßt die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorgelegten Akten.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), der selbständig tätig ist und in eigener Sache mehrere Prozesse beim Finanzgericht (FG) führt, beantragte im Verfahren . . . , ihm Akteneinsicht in die Finanzamts-, Oberfinanzdirektions- und FG-Akten zu gewähren und zu diesem Zweck die Akten an das seinem Wohnort nächstgelegene Amtsgericht zu übersenden. Mit Schreiben vom . . . erweiterte er seinen Antrag und bat um Übersendung sämtlicher in eigener Sache beim . . . Senat des FG geführten Gerichts- und Behördenakten. Der Vorsitzende des Senats lehnte mit Verfügungen vom . . . und . . . die Anträge auf Aktenübersendung mit der Begründung ab, er halte es für ermessensgerecht, die Akteneinsicht nur im Gerichtsgebäude des FG zu gewähren, weil die Aktenübersendung auf Ausnahmefälle beschränkt sei und der Beschwerdeführer ,,Einsicht in sämtliche hier vorliegenden Akten aller hier anhängigen Verfahren" begehre. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Verfügungen des Vorsitzenden und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), denn bei der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsitzenden handelt es sich nicht um eine prozeßleitende Verfügung, für die gemäß § 128 Abs. 2 FGO das Beschwerderecht ausgeschlossen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 25. Januar 1990 VIII B 39/89, BFH/NV 1991, 99; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 128 Anm. 5).

2. Die Beschwerde ist begründet. Der Vorsitzende des FG hätte es jedenfalls nicht ablehnen dürfen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die dem Gericht vorliegenden, den Rechtsstreit . . . betreffenden Akten durch Übersendung an das seinem Wohnort nächstgelegene Amtsgericht zu gewähren.

a) Die Entscheidung über einen Antrag auf Aktenversendung liegt im Ermessen des Gerichts. Soweit der BFH im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hierüber zu entscheiden hat, ist er nicht auf die Überprüfung der Ermessensausübung durch das FG in den Grenzen des § 102 FGO beschränkt; denn diese Vorschrift gilt lediglich für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltung. Der BFH ist als Beschwerdegericht und Tatsacheninstanz gehalten, insoweit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (Beschluß des Senats in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475).

b) Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, hier also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem privaten Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht an der vom Beteiligten oder seinem Prozeßbevollmächtigten gewünschten Stelle andererseits (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 28. Januar 1986 VII B 161/85, BFH/NV 1986, 614). Hierbei ist der durch § 78 Abs. 1 FGO gesteckte Ermessensrahmen zu beachten, wonach die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten grundsätzlich beim FG ,,einsehen" müssen (vgl. dagegen die in die FGO bewußt nicht übernommene weitergehende Regelung des § 100 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Hieraus folgt zwar nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung des BFH, daß die Aktenübersendung in die Wohnung oder in das Büro des Bevollmächtigten auf eng begrenzte Sonderfälle zu beschränken ist (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, und in BFH/NV 1991, 99). Soweit der Antrag auf Aktenübersendung jedoch - wie im Streitfall - mit der Entfernung zwischen Kanzlei und FG begründet worden ist, hat der BFH mehrfach darauf hingewiesen, daß es dem Bevollmächtigten freisteht, die Übersendung der Akten statt Einsichtnahme bei dem FG als Prozeßgericht an das nächstgelegene Finanzamt, Hauptzollamt oder Amtsgericht zu beantragen (vgl. Beschlüsse in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; BFH/NV 1987, 796; BFH/NV 1986, 614). Hierauf hat der Beschwerdeführer das FG zu Recht hingewiesen.

c) Im Streitfall ist hinsichtlich der das Verfahren . . . betreffenden Akten nicht erkennbar, weshalb das dienstliche Interesse des FG an der Verfügbarkeit der Akten vorrangig war gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, sich den Zeitaufwand und die Kosten für eine Fahrt von ca. 200 km zur Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an das nächstgelegene Amtsgericht zu ersparen. Die Streitsache . . . wurde - wie der weitere Prozeßverlauf und die kurzfristige Terminierung zur mündlichen Verhandlung zeigen - vom FG für entscheidungsreif angesehen, so daß eine möglichst ungehinderte baldige Gewährung von Akteneinsicht für den Beschwerdeführer geboten war. Nach der Verfügung des Vorsitzenden vom . . . handelte es sich im Streitfall nur um ,,relativ dünne" Akten, die somit ohne besondere Schwierigkeiten und Kosten an das Amtsgericht hätten versandt werden können. Die vom Vorsitzenden für die Ablehnung der Aktenübersendung gegebene Begründung, der Beschwerdeführer habe Übersendung sämtlicher Akten mehrerer Klageverfahren beantragt, konnte die generelle Ablehnung der Aktenversendung auch für das kurzfristig zur Entscheidung anstehende Verfahren . . . nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wäre zudem nicht in der Lage gewesen, die Akteneinsicht hinsichtlich sämtlicher Verfahren anläßlich einer einzigen Fahrt zum FG zu erledigen, da die Finanzamtsakten nach dem jeweiligen Verfahrensstand zu verschiedenen Zeitpunkten beim Finanzamt angefordert wurden und demgemäß zu verschiedenen Zeitpunkten zur Akteneinsicht vorlagen. Hierauf hätte der Vorsitzende den Beschwerdeführer ggf. hinweisen und für die Akten des kurzfristig terminierten Verfahrens eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Aktenübersendung treffen müssen. Der Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer auch Zeit habe, lange Schriftsätze abzufassen, spricht im übrigen dafür, daß der Vorsitzende seine Ermessensentscheidung nicht nur nach hier zu beachtenden Kriterien getroffen hat.

Bei Ausübung eigenen Ermessens gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß die beantragte Übersendung der das Verfahren . . . betreffenden Akten, soweit diese dem FG vorlagen und beigezogen waren, zur Akteneinsicht an das Amtsgericht geboten war.

Dem Beschwerdeführer ist inzwischen Akteneinsicht durch den BFH gewährt worden; ferner ist das klageabweisende Urteil des FG zur Hauptsache aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen worden. Bei dieser veränderten Verfahrenslage ist für den Senat nicht erkennbar, ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer weiterhin Einsichtnahme in die das fortzuführende Hauptverfahren betreffenden Akten begehrt. Das FG wird einen etwaigen erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht unter Versendung der Akten an das nächstgelegene Amtsgericht nach den vorstehenden Grundsätzen zu bescheiden haben.

3. Soweit der Beschwerdeführer beim FG auch die Übersendung der Gerichts- und Behördenakten anderer dort anhängiger Verfahren zur Einsichtnahme an das Amtsgericht beantragt hat, vermag der Senat nicht zu entscheiden, ob insoweit die ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden rechtmäßig war. Es ist nicht ersichtlich, um welche Verfahren es sich im einzelnen handelt, inwieweit dem FG zu diesen Verfahren Behördenakten vorlagen und ob die Akten nach dem Stand des jeweiligen Verfahrens zum damaligen Zeitpunkt für das Gericht im Hinblick auf eine Übersendung zur Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer zeitweilig entbehrlich waren. Das FG wird nach den vom Senat genannten Kriterien über Anträge des Beschwerdeführers auf Aktenübersendung erneut, und zwar für jedes Verfahren gesondert, zu entscheiden haben.

Für die weiteren Entscheidungen des FG über die Anträge auf Akteneinsicht und Aktenübersendung weist der Senat darauf hin, daß das Akteneinsichtsrecht nach § 78 Abs. 1 FGO lediglich die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten betrifft, denn durch das Akteneinsichtsrecht sollen die Beteiligten in den Stand versetzt werden, zu dem Stellung zu beziehen, was dem Gericht als Urteilsgrundlage dient (Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 78 FGO Tz. 1). Soweit dem FG Behördenakten nicht vorliegen und es solche nicht beigezogen hat (z. B. Akten der Oberfinanzdirektion), kann der Beteiligte keine Akteneinsicht verlangen.

Die Weigerung des FG, Akten gemäß § 86 FGO herbeizuschaffen, in die der Beteiligte Akteneinsicht begehrt, wäre gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht beschwerdefähig (BFH-Beschluß vom 7. März 1973 II B 64/72, BFHE 109, 12, BStBl II 1973, 504). Sie kann allenfalls als Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder im Rahmen einer zugelassenen Revision gerügt werden, sofern die Beiziehung der Akten zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) erforderlich ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418131

BFH/NV 1992, 403

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