Leitsatz (amtlich)

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 15 Nr. 2 EStG auf Vergütungen für freiberufliche Leistungen eines Mitunternehmers anzuwenden ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Verfahren IV B 17/77 und IV B 16/77 werden in sinngemäßer Anwendung der §§ 121, 73 FGO (siehe Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 132 Rdnr. 1) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1, eine Kommanditgesellschaft (Klägerin zu 1), betrieb in den Streitjahren 1969 bis 1971 ein Wohnungsbauunternehmen. Komplementärin war die B-GmbH; X und der Kläger und Beschwerdeführer zu 2 (Kläger zu 2) waren Kommanditisten mit einer Beteiligung am Gewinn und Vermögen der KG von je 50 v. H.

Der Kläger zu 2 betrieb in den Streitjahren außerdem eine freiberufliche Praxis als Steuerberater.

Der Kläger zu 2 war in den Streitjahren für die Klägerin zu 1 als Steuerberater tätig. In ihren den Gewinnfeststellungserklärungen 1969 bis 1971 zugrunde liegenden Bilanzen wies die Klägerin zu 1 für die dem Kläger zu 2 aufgrund seiner Beratertätigkeit geschuldeten Vergütungen mit gewinnmindernder Wirkung Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) vertrat im Anschluß an eine Betriebsprüfung unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) die Auffassung, daß die von der Klägerin zu 1 gewinnmindernd behandelten Beträge gemäß § 15 Nr. 2 EStG zum Gewinnanteil des Klägers zu 2 aus der KG gehörten, und daß die beim Kläger zu 2 im Rahmen seiner Steuerberatungspraxis im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Klägerin zu 1 angefallenen Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu 2 in seiner Eigenschaft als Mitunternehmer der Klägerin zu 1 seien. Demgemäß erhöhte das FA in den berichtigten Gewinnfeststellungsbescheiden 1969 bis 1971 vom 24. Februar 1975 u. a. die Gewinne der Klägerin zu 1 und die Gewinnanteile des Klägers zu 2 um die Differenz zwischen den Vergütungen und den Sonderbetriebsausgaben.

Die Einsprüche der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 wies das FA in getrennten Einspruchsentscheidungen zurück.

Das FG wies - soweit hier von Interesse - die Klage der Klägerin zu 1 mit Urteil vom 30. November 1976 VI 2335/75 F und die Klage des Klägers zu 2 mit Urteil vom 30. November 1976 VI 2337/75 F ab.

Zur Begründung seiner Entscheidungen führte das FG in beiden Urteilen gleichlautend insbesondere aus, die von der Klägerin zu 1 als Rückstellungen und Verbindlichkeiten ausgewiesenen Beratungshonorare seien Vergütungen i. S. des § 15 Nr. 2 EStG. Ohne Bedeutung sei, ob der Kläger zu 2 die Steuerberatung aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder eines gesonderten Beratungsvertrags durchgeführt habe. Im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit einem Einzelunternehmer erfaßte § 15 Nr. 2 EStG auch Leistungen, die ihrer Natur nach arbeitnehmerähnlich oder freiberuflich seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob, wie offenbar das Niedersächsische FG (Urteil vom 29. August 1974 II 109/72, EFG 1975, 74) annehme, der BFH sich mit seinem Urteil vom 8. Januar 1975 I R 142/72 (BFHE 115, 37, BStBl II 1975, 437) von der Bilanzbündeltheorie abgewendet habe. Das Urteil I R 142/72 stehe nicht in Wiederspruch zum Urteil IV 338/64. Wenn, wie das Urteil I R 142/72 annehme, die Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter von § 15 Nr. 2 EStG erfaßt werde, so sei nicht einzusehen, weshalb ein Gesellschafter, der der Gesellschaft mit Steuerberatung oder Buchführung zu Diensten sei, nicht im Dienst der Gesellschaft i. S. des § 15 Nr. 2 EStG tätig sein solle.

Die Revision ließ das FG in beiden Urteilen nicht zu.

Die Klägerin zu 1 legte gegen das Urteil VI 2335/75 F, der Kläger zu 2 legte gegen das Urteil VI 2337/75 F Nichtzulassungsbeschwerde ein. In gleichlautenden Schriftsätzen machen die Kläger insbesondere geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es gebe viele Fälle, in denen Gesellschafter einer Personengesellschaft in ihrer eigenen freiberuflichen Praxis für die Gesellschaft Leistungen erbracht hätten und in denen die steuerrechtliche Behandlung der Vergütungen dafür strittig sei. Wie das Urteil des Niedersächsischen FG zeige, sei die Rechtsprechung zu dieser Frage nicht einheitlich; außerdem werde die Bilanzbündeltheorie, auf die das BFH-Urteil IV 338/64 gestützt werde, im neueren Schrifttum nahezu einhellig abgelehnt.

Das FG half diesen Beschwerden nicht ab.

Das FA beantragt, die Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden sind begründet. Die beiden Rechtssachen, die in der Revisionsinstanz schon im Hinblick auf die Vorschriften des § 60 Abs. 3 und des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO zu verbinden sein werden und die bereits im Klageverfahren zu verbinden gewesen wären, haben grundsätzliche Bedeutung.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln (siehe BFH-Beschluß vom 20. April 1977 I B 65/76, BStBl II 1977, 608). Diese Voraussetzungen können im Einzelfall auch dann gegeben sein, wenn der BFH zu der maßgeblichen Rechtsfrage bereits in früheren Entscheidungen Stellung genommen hat, zwischenzeitlich aber neue gewichtige Gründe geltend gemacht werden, die es geboten erscheinen lassen, daß der BFH seinen Standpunkt nochmals überprüft (siehe Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., FGO § 115 Rdnr. 5).

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen haben die beiden Streitfälle grundsätzliche Bedeutung. Zwar hat der BFH die Frage, ob auf Vergütungen für freiberufliche Leistungen § 15 Nr. 2 EStG anzuwenden ist, in seinem Urteil IV 338/64 mit eingehender Begründung bejaht. In der Folgezeit haben in die Rechtsprechung des BFH aber neue rechtliche Überlegungen zur Auslegung des § 15 Nr. 2 EStG, insbesondere der sogenannte Beitragsgedanke (vgl. Woerner, Der Betriebs-Berater 1974 S. 592) Eingang gefunden (siehe z. B. Urteile I R 142/72; vom 28. Januar 1976 I R 84/74, BFHE 119, 234, BStBl II 1976, 744; vom 29. Januar 1976 IV R 42/73, BFHE 118, 176, BStBl II 1976, 372). Demgemäß ist auch im neuen steuerrechtlichen Schrifttum wiederum sehr umstritten, ob § 15 Nr. 2 EStG auf Vergütungen für freiberufliche Leistungen anzuwenden ist (siehe z. B. Söffing, Steuerberater-Jahrbuch 1976/77 S. 241/280 mit umfangreichen Nachweisen in Fußnote 104; ferner Raupach, Finanz-Rundschau 1976 S. 233/237; Döllerer, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1976 S. 435/439; Plückebaum, Der Betrieb 1977 S. 228/230 - 231). Bei dieser Sachlage gebietet es das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts, daß der BFH zu der Rechtsfrage erneut Stellung nimmt, da offensichtlich ist, daß die Rechtsfrage für eine Vielzahl von Fällen rechtserheblich sein kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72089

BStBl II 1977, 760

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