Leitsatz (amtlich)

1. Rechtsmittel können auch nach der FGO durch Telegramm eingelegt werden.

2. Einem Steuerpflichtigen kann nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt werden, wenn ein Rechtsmittel durch Telegramm so rechtzeitig aufgegeben wurde, daß der Telegrammbote es noch vor Ablauf der Frist in den Nachtbriefkasten des Gerichts hätte werfen können. Wiedereinsetzung ist ebenfalls zu gewähren, wenn die rechtzeitige Zustellung unterblieb, weil das Gericht keinen Nachtbriefkasten hat.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 128-129; AO a.F. § 249 Abs. 1 S. 3

 

Gründe

(Von dem Abdruck der Entscheidungsgründe wird abgesehen.)

 

Fundstellen

Haufe-Index 67735

BStBl II 1968, 589

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