Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei gleichzeitig eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer festgesetzten Ergänzungsabgabe ist nur dann zu bejahen, wenn das FA zu erkennen gegeben hat, daß es trotz Aussetzung der Vollziehung des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides nicht bereit ist, auch die Vollziehung des Bescheides über die Ergänzungsabgabe als Folgebescheid auszusetzen.

2. Hat das FG einer Klage teilweise entsprochen und ficht das FA das FG-Urteil mit keinem Rechtsmittel an, so hat der Kläger Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides bis zum Eintritt der Rechtskraft des FG-Urteils in der Höhe, in der seiner Klage entsprochen wurde.

3. Eine Sache hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das FG auf einen Sachverhalt, der in den Jahren 1970 bis 1972 verwirklicht wurde, § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO 1977 angewendet hat.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3, § 76 Abs. 1 S. 3; AO § 171 Abs. 3; AO 1977 § 90 Abs. 2, § 182 Abs. 1; ErgAbgG § 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Das FG hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) etwa zur Hälfte abgewiesen und ihr im übrigen entsprochen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig beantragt er die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide. Den angefochtenen Steuerbescheiden liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, war als selbständiger Werbeberater tätig. Bei einer Außenprüfung stellte das FA fest, daß der Kläger seine erklärten Betriebsausgaben nicht nur mit den erklärten Betriebseinnahmen finanziert haben konnte. Im Rahmen einer durchgeführten Geldverkehrsrechnung wurde streitig, ob der Kläger Beträge über insgesamt rd. 200 000 DM von den Zeugen W, B, T sowie von seiner Mutter als Darlehen erhalten habe oder ob es sich hierbei um Betriebseinnahmen handelte. Der Kläger gab an, die Darlehen seien ihm bar ohne schriftlichen Vertrag, ohne Sicherheiten und zinslos gewährt worden. Belege über die Auszahlung der Darlehen (insbesondere Quittungen) und über den Eingang der Darlehensvaluten seien nicht bzw. nicht mehr vorhanden. Solche Unterlagen seien auch nicht nötig gewesen, weil die Darlehensgeber nahe Angehörige bzw. gute Freunde gewesen seien.

Der Kläger legte diversen Schriftverkehr und einen nachträglich mit T abgeschlossenen Darlehensvertrag vor. Nach seinen Angaben sind das Darlehen der Mutter und des T noch offen. Die beiden anderen Darlehen seien zurückbezahlt. Nach einem zollkriminologischen Gutachten kann der Schriftverkehr nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt erstellt worden sein. Der Darlehensgeber T wurde in den USA vom Internal Revenue Service vernommen. Dort bestritt er, dem Kläger jemals ein Darlehen gegeben zu haben.

Das FA ging deshalb davon aus, daß den Zeugen B, W und T keine Darlehen vom Kläger geschuldet würden. Das FG folgte dieser Auffassung nur teilweise.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verstöße gegen Erfahrungssätze (Ia der Beschwerdebegründung), gegen den klaren Inhalt der Akten (Ib), gegen Denkgesetze (Ic), gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze (II), gegen die Amtsaufklärungspflicht des FG (II) und gegen die Regeln der Beweiswürdigung (II). Er macht außerdem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (III und IV) geltend.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat versteht den gestellten Antrag - soweit er sich auf die Zukunft bezieht - als einen solchen auf Aussetzung der Vollziehung und - soweit er sich auf die Vergangenheit bezieht - als einen solchen auf Aufhebung der Vollziehung.

A. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der festgesetzten Ergänzungsabgabe 1970 bezieht. Insoweit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 3 des Ergänzungsabgabegesetzes vom 21. Dezember 1967 - ErGAbgG - (BGBl I 1967, 1254, BStBl I 1967, 484) bemißt sich die Ergänzungsabgabe, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, nach der für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld. Daraus folgt, daß die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld Grundlage der Festsetzung der Ergänzungsabgabe ist. Das FA ist bei der Festsetzung der Ergänzungsabgabe i. S. des § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) an die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld als Bemessungsgrundlage gebunden. In diesem Sinne ist der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Ergänzungsabgabe. Soweit die Bindungswirkung des § 182 Abs. 1 AO 1977 reicht, ist der Kläger gehalten, die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Erst wenn die Vollziehung des Grundlagenbescheides ausgesetzt ist, ist auch die Vollziehung des Folgebescheides auszusetzen (§ 69 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dies geschieht von Amts wegen. Das Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Antragstellung bei Gericht ist nur dann zu bejahen, wenn das FA zu erkennen gibt, daß es trotz Aussetzung der Vollziehung des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides nicht bereit ist, auch die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung einer Ergänzungsabgabe als Folgebescheid auszusetzen. Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verhalten des FA aus den Akten erkennbar.

B. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er nur teilweise begründet.

1. Einem auf § 69 Abs. 3 FGO gestützten Antrag auf Aussetzung bzw. auf Aufhebung der Vollziehung kann dann entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige BFH-Rechtsprechung). Ob ernstliche Zweifel vorliegen, richtet sich bei einem - wie hier - schon in der Revisionsinstanz schwebenden Rechtsstreit nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. Danach können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann bejaht werden, wenn unter Beachtung der beschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nur teilweise erfüllt.

2. Das FG hat durch Urteil vom 4. November 1985 der Klage des Klägers teilweise entsprochen; es hat die Einkommensteuer 1970 um 41 202 DM und die Umsatzsteuer 1970 um 8 419,01 DM niedriger festgesetzt. Gegen das Urteil hat nur der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Aus Gründen der §§ 121, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Urteil in der Revisionsinstanz nicht mehr zu Lasten des Klägers geändert werden. Deshalb ist für Zwecke der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung davon auszugehen, daß die vom Kläger geschuldete Einkommen- und Umsatzsteuer 1970 nicht höher als die in dem FG-Urteil festgesetzten Beträge liegt. Das FG-Urteil bindet allerdings das FA erst ab Eintritt der Rechtskraft (§ 110 Abs. 1 FGO). Bis zum Eintritt der Rechtskraft bleiben die mit der Klage angefochtenen höheren Steuerfestsetzungen unverändert bestehen. Ihre Vollziehung muß ausgesetzt bzw. aufgehoben werden, wenn die Erhebung der zu hoch festgesetzten Abgaben aufgehalten werden soll. Zwar läßt die Verwerfung oder Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das FG-Urteil in dem Zeitpunkt rechtskräftig werden, in dem das Urteil ohne die hemmende Wirkung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden wäre. Jedoch bedarf es der Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide schon deshalb, um die Vollziehung bis zum Eintritt der Rechtskraft rückgängig zu machen. Deshalb ist auf Antrag des Klägers die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide um die Beträge aufzuheben, um die die Steuerfestsetzungen nach dem FG-Urteil ermäßigt wurden.

3. Bezüglich des weitergehenden Antrags des Klägers bestehen dagegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide, weil die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist.

a) Verfahrensmängel

aa) Soweit der Kläger behauptet, das FG habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung eindeutig die Erfahrungssätze und/oder die Denkgesetze mißbraucht oder diese überschritten (vgl. Ia der Beschwerdebegründung), wird zwar ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Dieser ist jedoch tatsächlich nicht feststellbar. Dem vom FG gezogenen Schluß, daß die bis heute nicht feststellbaren Tilgungsleistungen auf das Darlehen T gegen die Ernsthaftigkeit der behaupteten Darlehensgewährung sprechen, steht nicht entgegen, daß T sich - bei angeblich richtiger Aussage - in den USA wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung hätte verantworten müssen. Das FG hat das Verhalten des Klägers (Nichtrückzahlung des Darlehens) und nicht das des angeblichen Darlehensgebers T gewürdigt. Dem Kläger konnte es aber bei seinen Darlehensrückzahlungen gleichgültig sein, was dem Darlehensgeber T drohte bzw. nicht drohte. Es kommt hinzu, daß kein Grund zu erkennen ist, weshalb T die Unwahrheit hätte sagen sollen, zumal im Zeitpunkt der Vernehmung Zinsen unstreitig noch nicht bezahlt waren und deshalb eine Steuerhinterziehung insoweit nicht zur Diskussion stand. Die vom FG gezogene Schlußfolgerung war deshalb grundsätzlich möglich. Ein eindeutiger Verstoß gegen die Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze ist nicht zu erkennen.

bb) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den klaren Akteninhalt behauptet (Ib der Beschwerdebegründung), wird zwar wiederum ein Verfahrensmangel dargelegt. Jedoch ist auch dieser Mangel nicht feststellbar. Das FG hat nicht festgestellt, daß der vorgelegte Darlehensvertrag ein Datum enthalte. Im Urteilstatbestand heißt es vielmehr: ,,Das entspricht auch dem Inhalt eines mit dem angeblichen Darlehensgeber T - nachträglich während der Betriebsprüfung gefertigten - Darlehensvertrags." Bezüglich des Inhalts des Darlehensvertrages nimmt das FG auf B1.101 der Prüferakte I Bezug. Der Text des in Bezug genommenen Vertrages hat bei dem FG den Eindruck erweckt, als ob der schriftliche Vertrag vor der Darlehenshingabe unterzeichnet worden sei. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall. In diesem Sinne enthält die Feststellung des FG, der Vertrag sei ,,rückdatiert" worden, in seinem sachlichen Inhalt überhaupt keinen Verstoß gegen den Inhalt der Akten.

cc) Soweit der Kläger behauptet, die Würdigung der Aussagen des angeblichen Darlehensgebers T vor dem Internal Revenue Service verstoße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze, weil das FG nicht berücksichtigt habe, daß T sich selbst der Steuerhinterziehung hätte bezichtigen müssen (vgl. Ic der Beschwerdebegründung), wird ein eindeutiges Überschreiten der Erfahrungssätze und der Denkgesetze nicht einmal behauptet. Da unstreitig der Kläger keine Zahlungen geleistet hatte, konnte T keine steuerpflichtigen Zinseinnahmen erzielt haben. Insoweit ist der Vorwurf einer Steuerhinterziehung des T gegenstandslos. Die Behauptung des Klägers, schon die Darlehensbeträge stammten aus nicht versteuerten Einnahmen des T, ist durch nichts belegt und mußte sich deshalb dem FG nicht aufdrängen.

dd) Soweit der Kläger die Würdigung der Aussage des Zeugen G (Betriebsprüfer) durch das FG beanstandet (II der Beschwerdebegründung), wird ebenfalls kein Verfahrensmangel behauptet. Die Tatsache, daß der Zeuge auf bestimmte Fragen antwortete, er wisse dies nicht mehr, schließt es nicht aus, seine Antworten im übrigen als glaubhaft anzusehen.

ee) Soweit der Kläger rügt, das FG habe ihn auf die Entscheidungserheblichkeit des Ausfalls seines italienischen Hauptkunden hinweisen müssen (II der Beschwerdebegründung), ist die Rüge eines Verfahrensmangels schon deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Kläger nicht darlegt, welche Beweismittel er bei einem rechtzeitigen Hinweis angeboten hätte und welche entscheidungserheblichen Tatsachen eine Beweiserhebung ergeben hätte (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1972 VIII R 40/66, BFHE 105, 325, BStBl II 1972, 572).

ff) Soweit der Kläger die Würdigung der Aussagen B und W durch das FG rügt (II der Beschwerdebegründung), wird ebenfalls kein Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargelegt. Der bloße Hinweis auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Zeugen schließt es nicht aus, daß diese zugunsten eines Freundes einen Meineid zu schwören bereit waren.

b) Grundsätzliche Bedeutung

aa) Die Rechtssache hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das FG § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO i. V. m. § 90 Abs. 2 AO 1977 angewendet hat (III der Beschwerdebegründung). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung waren beide Vorschriften geltendes Recht und schon deshalb zu beachten. Ob § 90 Abs. 2 AO 1977 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Verpflichtungen für die Zeit vor 1972 begründen kann, bedarf keiner weiteren Prüfung, weil § 171 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) als Rechtsvorgänger des § 90 Abs. 2 AO 1977 lediglich die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen bei der Aufklärung von Auslandssachverhalten gesetzlich festschrieb (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Januar 1934 I A 344/32, RFHE 35, 133, RStBl 1934, 382; BFH-Urteile vom 7. April 1959 I 2/58 S, BFHE 68, 611, BStBl III 1959, 233; vom 13. Juli 1962 VI 100/61 U, BFHE 75, 443, BStBl III 1962, 428; vom 14. Oktober 1964 I 347, 418/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 171, Rechtsspruch 29; vom 17. Juli 1968 I 121/64, BFHE 93, 1, BStBl II 1968, 695; vom 21. Mai 1971 III R 125-127/70, BFHE 102, 555, BStBl II 1971, 721; vom 21. Januar 1976 I R 234/73, BFHE 118, 553, BStBl II 1976, 513). Materiell-rechtlich hat sich damit an den Verpflichtungen des Klägers durch die Einfügung des § 171 Abs. 3 AO nichts geändert.

bb) Schließlich ist auch nicht dargelegt, weshalb die gerügten Verfahrensmängel einzeln für sich bzw. in ihrer Gesamtheit (IV der Beschwerdebegründung) von grundsätzlicher Bedeutung sein sollten.

4. Ist deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, so ist der weitergehende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen. Es ist Sache des FA, die Vollziehung der Festsetzung der Ergänzungsabgabe 1970 als Folge der Entscheidung in der Einkommensteuersache 1970 teilweise auszusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414566

BFH/NV 1987, 725

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