Leitsatz (amtlich)

1. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten wird der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

2. Die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist vollen Umfangs nachprüfbar.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Im Hauptsacheverfahren vor dem FG war streitig, ob der Beschwerdeführer (Steuerpflichtiger) den seinem Vater als Arbeitslohn gezahlten Betrag von 14 520 DM als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr 1964 absetzen durfte. Der Beschwerdegegner (das FA) hatte im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1964 in Höhe von 10 000 DM den Abzug wegen Unangemessenheit der Arbeitsvergütung versagt.

Die Beteiligten erklärten im Hinblick auf den - insoweit ebenfalls angefochtenen - endgültigen Bescheid 1964 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Das FG sah auf Grund dieser Erklärung den Rechtsstreit für erledigt an und teilte die Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führte das FG aus:

Gemäß § 138 Abs. 1 FGO sei nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach sei im Streitfall anzunehmen, daß der Steuerpflichtige zu einem erheblichen Teil obsiegt haben würde, da die von seinem Vater erbrachte Arbeitsleistung höher als mit dem vom FA anerkannten Betrage von 4 520 DM zu veranschlagen sei. Allerdings hätte sich nur durch eine - in diesem Verfahren nicht mehr mögliche - Beweisaufnahme klären lassen, ob der Steuerpflichtige Aussicht hatte, die Anerkennung eines weitere 5 000 DM übersteigenden Betrags als Betriebsausgaben zu erwirken. Diese Ungewißheit sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, was um so mehr gelte, als der Steuerpflichtige einen Antrag gemäß § 68 FGO hätte stellen können.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit der Begründung, das FG habe nach seiner eigenen Argumentation statt der Kostenteilung dem FA mindestens 3/4 der Kosten auferlegen müssen, da das FG in Höhe von 50 v. H. der streitigen 10 000 DM den Sieg des Steuerpflichtigen für sicher und nur im übrigen für ungewiß gehalten habe. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte das FG sogar die gesamten Kosten dem FA aufbürden müssen, da die hierfür genügende erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vollen Unterliegens des FA den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entspreche, die das FG zur zweimaligen Aussetzung der Vollziehung bewogen hätten. Die hiernach gebotene volle Kostentragung des FA sei auch deshalb gerechtfertigt, weil das FA die streitigen Kosten hätte vermeiden können, wenn es vor Erlaß des nicht zwingend gebotenen endgültigen Bescheids den Ausgang des Rechtsstreits über den vorläufigen Bescheid abgewartet hätte. Schließlich dürfe bei der Kostenentscheidung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, daß er keinen Antrag aus § 68 FGO gestellt habe, zumal das FA es abgelehnt habe, für diesen Fall die Kosten des Einspruchs gegen den endgültigen Bescheid zu übernehmen. Im übrigen wäre die Einlegung des Einspruchs durch einen Antrag gemäß § 68 FGO nicht entbehrlich geworden, zumindest sei der Verzicht auf Einspruchseinlegung für den Steuerpflichtigen unzumutbar gewesen, da weder die AO noch die FGO die Frage regeln, ob ein Antrag nach § 68 FGO einen Einspruch erübrige.

Dem hält das FA entgegen, die Kostenteilung sei richtig, da der Ausgang des Rechtsstreits im Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch völlig offen gewesen sei. Überdies handle es sich im Streitfall um eine Ermessensentscheidung, die lediglich - was der Steuerpflichtige bestreitet - auf Ermessensfehlgebrauch nachprüfbar sei.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat die Vorinstanz auf Grund der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten die Hauptsache als erledigt angesehen. Bei reiner Wortlautinterpretation des § 138 Abs. 1 FGO könnte man zwar folgern, daß nur die objektive, vom Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht festzustellende Erledigung den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Indessen entspricht es allgemeinen Finanzprozeßmaximen und dem durch die Gesetzesmaterialien belegten Zweck des § 138 Abs. 1 FGO, die übereinstimmende Erledigungserklärung ohne Rücksicht auf die wirkliche Erledigung als gesetzlichen Erledigungsgrund genügen zu lassen.

War hiernach im Streitfall die Hauptsache erledigt, so hatte das FG nur noch gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Die mit der Beschwerde angegriffene Teilung der Kosten des Verfahrens ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist dem Steuerpflichtigen darin zuzustimmen, daß der BFH als Beschwerdegericht gemäß § 128 FGO die angefochtene finanzgerichtliche Kostenentscheidung nicht nur auf Ermessensfehlgebrauch, sondern vollen Umfangs nachprüfen kann. Die Nachprüfung einer Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache unterliegt jedoch den besonderen Beschränkungen, die sich aus dem Vereinfachungszweck des § 138 Abs. 1 FGO ergeben. Da über die Kostenpflicht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden ist, hat das Gericht den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits im Falle seiner Nichterledigung zugrunde zu legen. Dabei braucht es weder schwierigen Rechtsfragen nachzugehen noch bei sachlichen Zweifeln weitere Beweise zu erheben. Läßt sich hiernach der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen, so entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, die Kosten zu teilen.

Im Streitfall war die Kostenteilung gerechtfertigt, weil nach der Prozeßlage im Zeitpunkt der Kostenentscheidung der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits ungewißwar. Dies kommt, wie der Steuerpflichtige verkennt, in den Gründen des angefochtenen Beschlusses auch klar zum Ausdruck. Soweit das FG Ausführungen zur teilweisen Begründetheit der Klage macht, handelt es sich nur um Mutmaßungen, die ohne Beweisaufnahme über den Wert der streitigen Arbeitsleistung weder zu bestätigen noch zu widerlegen sind. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen hatte sich das FG durch seine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung bezüglich der streitigen Kostenentscheidung nicht gebunden. Denn es handelt sich hier um zwei getrennte Verfahren mit unterschiedlich ausgestalteten Entscheidungstatbeständen. Entspricht somit die Kostenteilung nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung billigem Ermessen, so wird sie nicht unrichtig durch den von der Vorinstanz zusätzlich angeführten unzutreffenden Gesichtspunkt, der Steuerpflichtige hätte einen Antrag aus § 68 FGO stellen können. Da der Steuerpflichtige nicht verpflichtet war, einen derartigen Antrag zu stellen, kann die Nichtausübung seines Wahlrechts keinen nachteiligen Einfluß auf die Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO haben. Im übrigen verbieten es der Sinn der übereinstimmenden Erledigungserklärung und der Vereinfachungszweck der Kostenvorschrift des § 138 Abs. 1 FGO, der vom Steuerpflichtigen aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob das FA die streitigen Kosten hätte vermeiden können, indem es mit dem endgültigen Bescheid wartete, bis über den vorläufigen Bescheid gerichtlich entschieden war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67707

BStBl II 1968, 414

BFHE 1968, 521

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