Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitsüberlastung ist in der Regel kein Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer auf Antrag verlängerbaren Revisionsbegründungsfrist.

2. Ein Rechtsmittelberechtigter, dem die Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht vor Ablauf der sich zu Ende neigenden Frist mitgeteilt wird, muß sich rechtzeitig vor Fristablauf vergewissern, ob seinem Antrag entsprochen worden ist.

2. Die Kürze einer Fristüberschreitung für sich allein ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Gründe

(Von dem Abdruck der Entscheidungsgründe wird abgesehen.)

 

Fundstellen

Haufe-Index 67745

BStBl II 1968, 659

BFHE 1968, 30

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