Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung im Inland ständig ansässiger ausländischer Botschaftsmitglieder mit Dienstvisum

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen die Aufhebung eines Kindergeldbewilligungsbescheids ist als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§69 Abs. 3 FGO) gegeben.

2. Mangels ausdrücklicher Klarstellung erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das vom Auswärtigen Amt erteilte Dienstvisum eines ständig im Inland ansässigen ausländischen Botschaftsangestellten der Sache nach eine Aufenthaltserlaubnis i. S. des §15 AuslG 1990 verkörpert oder mitumfaßt oder ihr bei wertender Betrachtung gleichzustellen ist. Unklar ist insofern auch, ob die für Kindergeldsachen zuständigen Behörden und Gerichte berechtigt und verpflichtet sind, den Rechtscharakter der ihnen vorgelegten Papiere für Zwecke der Kindergeldfestsetzung selbständig zu ermitteln.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3; EStG 1996 § 62 Abs. 2; AuslG 1990 §§ 5, 15

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), der die Staatsangehörigkeit des Landes X besitzt, lebt ausweislich der Kindergeldakte mindestens seit 1987, eigenen Angaben zufolge seit knapp 20 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland. Er war zunächst in der Botschaft des Staates Y beschäftigt und ist seit 1993 Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft des Landes Z. Er ist verheiratet und hat zwei in seinem Haushalt lebende, 1987 bzw. 1992 geborene Kinder, für die er beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Arbeitsamt) unter Vorlage einer bis zum 11. Dezember 1994 befristeten Aufenthaltserlaubnis und eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten gelben Ausweises Kindergeld beantragte und für die Zeit ab Juli 1992 in Höhe von 200 DM monatlich bewilligt erhielt. Seit Dezember 1994 ist der Antragsteller im Besitz eines vom Auswärtigen Amt erteilten Dienstvisums.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 teilte das Arbeitsamt dem Antragsteller mit, daß die monatlichen Kindergeldzahlungen ab September 1995 vorläufig eingestellt würden, da aufgrund einer Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) der Kindergeldanspruch ab Januar 1994 von dem Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis abhänge und weder das dem Antragsteller erteilte Dienstvisum noch sein vom Auswärtigen Amt ausgestellter Ausweis ein solcher Aufenthaltstitel sei. Wörtlich heißt es in dem -- nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen -- Schreiben weiter:

"Da sich dem Grunde nach an Ihrem Status als Ortskraft nichts geändert hat, habe ich zur Klärung der Angelegenheit eine Anfrage an meine vorgesetzte Dienststelle gerichtet.

Bei Erhalt einer Weisung durch meine vorgesetzte Dienststelle erhalten Sie einen Bescheid."

Unter dem 11. Juni 1996 ersuchte der Antragsteller das Arbeitsamt, die ab September 1995 "vorläufig" eingestellten Zahlungen wieder aufzunehmen, ". . . das Kindergeld auch ab 1/1996 nach der nunmehr maßgeblichen Rechtslage fortzuzahlen"und für den Zeitraum ab 1. Januar 1996 "die anstehenden Bescheide umgehend zu erlassen".

Daraufhin hob das Arbeitsamt mit Bescheid vom 21. Juni 1996 die Kindergeldbewilligung ab November 1995 auf. Zur Begründung verwies es auf sein Schreiben vom 4. Oktober 1995. Auf den Widerspruch des Antragstellers wurde die Aufhebung des Bewilligungsbescheides wieder rückgängig gemacht und das Kindergeld bis einschließlich Dezember 1995 ausgezahlt.

Die vom Antragsteller darüber hinaus beantragte Fortzahlung des Kindergelds ab Januar 1996 lehnte das Arbeitsamt mit der Begründung ab, das dem Antragsteller erteilte Dienstvisum falle nicht unter die in §62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Aufenthaltstitel der Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Über die Klage, mit der der Antragsteller die Aufhebung des die Kindergeldbewilligung ab Januar 1996 aufhebenden Bescheides begehrt, ist noch nicht entschieden. Seinem nach erfolgloser Anrufung des Arbeitsamtes gestellten Antrag, die Vollziehung dieses Bescheides auszusetzen, gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 213 veröffentlichten Gründen hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 1996 statt. Eine weitergehende Aussetzung lehnte es unter Hinweis auf das Fehlen des geltend gemachten Kindergeldanspruchs ab.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren für die Zeit ab Juli 1996 weiter.

Er beantragt sinngemäß, unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des FG vom 17. September 1997 1 V 5741/97 die Vollziehung des die Kindergeldbewilligung beseitigenden Bescheides mit Wirkung über Juni 1996 hinaus auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Umfang der Antragsablehnung sowie zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Klage.

1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gegeben ist.

a) Die Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs setzt voraus, daß der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist, d. h. von seinem Regelungsinhalt in irgendeiner Weise Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. September 1995 X B 134/91, BFH/NV 1996, 232, 233, m. w. N.). Diese Eigenschaft haben nicht nur Verwaltungsakte, die ihrem Adressaten eine Leistungspflicht auferlegen, sondern auch solche Verwaltungsakte, durch die -- wie etwa im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Stundung (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juni 1982 VIII B 29/82, BFHE 136, 67, BStBl II 1982, 608) -- eine schon gesicherte Rechtsposition des Betroffenen rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft beeinträchtigt oder entzogen wird (vgl. hierzu auch Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, §69 FGO Rz. 86, und Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. 1996, §69 FGO Tz. 35).

Dem Antragsteller ist durch Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 1993, der ein Dauerverwaltungsakt ist, Kindergeld auf unbestimmte Zeit zuerkannt worden. Diese Rechtsposition wurde ihm durch den angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1996 wieder genommen. Dies bedeutet eine Vollziehung des Aufhebungsbescheides. Die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 21. Juni 1996 bewirkt, daß vorläufig weiterhin von der im Bescheid vom 15. Juni 1993 getroffenen Regelung, d. h. der Bewilligung des Kindergelds in der dort festgesetzten Höhe, ausgegangen wird.

Der Regelungsinhalt des Bescheides vom 21. Juni 1996 erschöpft sich nicht in einer nicht vollziehbaren Negation des Anspruchs auf Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab Januar 1996. Zwar hat das Arbeitsamt durch diesen Bescheid den mit Schriftsatz vom 11. Juni 1996 gestellten Antrag auf Fortzahlung des Kindergelds ab 1/96 abschlägig beschieden. Materiell hatte dies aber die Aufhebung der bis dahin fortdauernden Kindergeldbewilligung und mithin den Entzug einer bestehenden Rechtsposition zur Folge. Diese war durch die Mitteilung der Zahlungseinstellung vom 4. Oktober 1995 nicht beseitigt worden. Denn nach im Ergebnis zutreffender Auslegung des FG handelt es sich hierbei nicht um einen die Kindergeldfestsetzung vom 15. Juni 1993 aufhebenden Verwaltungsakt. Dies folgt zwar nicht bereits aus der Tatsache, daß im Betreff des Schreibens die "vorläufige Zahlungseinstellung" angegeben und dem Text außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt ist. Aus dem Wortlaut, insbesondere dem Hinweis auf das Abwarten einer Weisung durch die vorgesetzte Dienststelle und die Ankündigung eines danach ergehenden Bescheides, wurde jedoch für den Antragsteller erkennbar, daß das Arbeitsamt eine endgültige Regelung in bezug auf die (Weiter-)Bewilligung des Kindergelds erst später treffen wollte. Soweit der Antragsteller durch das Schreiben vom 4. Oktober 1995 veranlaßt worden ist, die Fortzahlung des Kindergelds ab Januar 1996 sowie den Erlaß eines entsprechenden Bescheides förmlich zu beantragen, ging sein Antrag wegen Fortdauer der Bewilligung ins Leere.

b) Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Maßgabe des §69 Abs. 3 FGO ist auch deswegen gerechtfertigt und geboten, weil eine Verweisung des Antragstellers auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung (§114 FGO) in Anbetracht der Tatsache, daß bei Kindergeldentziehung nur in Ausnahmefällen ein Anordnungsgrund vorliegen wird, mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht vereinbar wäre.

c) Für die Statthaftigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung spricht ferner die für Ansprüche nach dem BKGG fortgeltende und speziell auf Dauerverwaltungsakte zugeschnittene Vorschrift in §97 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, wonach das Gericht bei Anfechtung des eine laufende Leistung herabsetzenden oder entziehenden Verwaltungsakts anordnen kann, daß dessen Vollzug einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Da durch Erlaß des beantragten Beschlusses lediglich über die einstweilige Fortzahlung des Kindergelds, nicht jedoch über das Recht zum Behaltendürfen entschieden wird, hat die Vorinstanz eine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache zu Recht verneint.

2. Zu Unrecht hat das FG eine über Juni 1996 hinausgehende Suspendierung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung abgelehnt, an dessen Rechtmäßigkeit bestünden keine ernstlichen Zweifel (§69 Abs. 3 Satz 2 FGO).

a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige gegen seine Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschlüsse vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, und vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426, jeweils m. w. N.). Dabei genügt es, daß der Erfolg des Rechtsbehelfs in dem summarischen Verfahren ebensowenig auszuschließen ist wie sein Mißerfolg (vgl. BFH- Beschluß vom 14. November 1989 VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279, m. w. N.). In diesem Sinne ergeben sich bei überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheides.

b) Kindergeld kann ein Ausländer gemäß §62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung nur beanspruchen, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, also einen der in §27 und §15 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl I 1990, 1354) geregelten Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Entscheidung über das Kindergeldgesuch tatsächlich in Händen hält (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1997 VI B 147/97; Entscheidung des Bundessozialgerichts -- BSG -- vom 3. Dezember 1996 10 Rkg 8/96, Breithaupt 1997, 897 ff. zur Parallelvorschrift des §1 Abs. 3 BKGG i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2353, sowie Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, §62 EStG Anm. 12). Dabei ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität das Ausländerrecht im Kindergeldverfahren nicht eigenständig zu prüfen; vielmehr ist zum Zwecke der Tatsachenfeststellung lediglich zu ermitteln, wie die zuständigen Behörden die ausländerrechtlichen Vorschriften angewandt haben. Soweit die Ausländerbehörden eine bindende Statusfeststellung mit Wirkung gegen Dritte getroffen haben, kommt dieser Tatbestandswirkung zu (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. in Breithaupt 1997, 897, und Beschluß vom 31. Oktober 1995 10 Rkg 23/94, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik -- ZAR -- 1996, 94).

c) Mangels ausdrücklicher Klarstellung durch die Ausstellungsbehörde erscheint es vorliegend nicht ausgeschlossen, daß das Dienstvisum des Antragstellers der Sache nach eine Aufenthaltserlaubnis i. S. des §15 AuslG verkörpert oder mitumfaßt oder ihr bei wertender Betrachtung gleichzustellen ist. Unklar ist insofern auch, ob die für Kindergeldsachen zuständigen Behörden und Gerichte berechtigt und verpflichtet sind, den Rechtscharakter der ihnen vorgelegten Papiere für Zwecke der Kindergeldfestsetzung selbständig zu ermitteln.

Der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung der Aktenlage im Inland ständig ansässig und unterliegt daher den Vorschriften des AuslG sowie der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I 1993, 2983). Danach bedarf er zur ausländerrechtlichen Legitimation seines Aufenthalts einer Genehmigung, die auf der materiellen Grundlage des §5 AuslG erteilt wird. Es ist bei überschlägiger Betrachtung nicht auszuschließen, daß es sich bei dem vom Auswärtigen Amt ausgestellten Dienstausweis bzw. Dienstvisum -- wie bei jedem anderen Visum auch -- nicht um eine bloße Vorstufe der Aufenthaltsgenehmigung i. S. des §5 AuslG handelt, sondern um eine im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte Form derselben, die je nach Zweck und Dauer des Aufenthalts der Sache nach entweder Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis sein kann (vgl. hierzu Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 6. Aufl. 1993, §3 Rn. 25 und §5 Rn. 5).

Insoweit hat das FG zu Recht die Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht allein darauf gestützt, daß das vorgelegte Dokument ("Dienstvisum" bzw. "Ausweis") nicht die in §62 Abs. 2 Satz 1 EStG genannte Bezeichnung als "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltserlaubnis" trägt. Denn entscheidend ist nicht der Name des Dokuments, sondern seine Rechtsnatur und Wirkung, die das FG möglicherweise zutreffend als hinter denjenigen einer Aufenthaltserlaubnis i. S. von §15 AuslG zurückbleibend gewertet hat. Die Maßgeblichkeit der Bezeichnung ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu §1 Abs. 3 BKGG in der ab 1. Januar 1994 geltenden, mit §62 Abs. 2 Satz 1 EStG übereinstimmenden Fassung. Darin ist nur gesagt, daß allein von denjenigen Ausländern, die über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis verfügen, zu erwarten sei, daß sie auf Dauer in Deutschland blieben (BTDrucks 12/5502 S. 44, BRDrucks 502/93 S. 128). Welche nach ihrer Bezeichnung indifferenten Legitimationspapiere der Sache nach Aufenthaltsberechtigungen oder -erlaubnisse sind oder einen solchen Titel umfassen, läßt die Gesetzesbegründung jedoch offen.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sowie des Umstandes, daß über aufenthaltsrechtliche Fragen betreffend den Personenkreis des Antragstellers offenbar allein das Auswärtige Amt entscheidet, erscheint es allerdings ernstlich zweifelhaft, ob der Antragsteller darauf verwiesen werden könnte, für Zwecke der Kindergeldfestsetzung bei der örtlichen Ausländerbehörde die zusätzliche Erteilung eines als Aufenthaltsgenehmigung i. S. des §5 AuslG gekennzeichneten Titels bzw. eines entsprechenden Statusvermerks im Dienstausweis zu beantragen, oder ob es Aufgabe der für Kindergeldfestsetzung zuständigen Stellen ist, den Rechtscharakter des vom Auswärtigen Amt ausgefertigten Dienstvisums im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Gegen letzteres spricht insbesondere, daß die Ausländerbehörden als dieser Materie näher stehende Stellen statusrechtliche Fragen schneller und zuverlässiger beantworten können als die Kindergeld festsetzenden Stellen. Daß diese nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich nicht dazu berufen sein sollen, ausländerrechtliche Vorfragen selbständig zu prüfen und zu entscheiden, zeigt die tatbestandliche Anknüpfung des §62 Abs. 2 Satz 1 EStG an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis als Verbriefung einer durch die Ausländerbehörden verbindlich getroffenen Statusentscheidung.

Die Entscheidung der oben aufgezeigten, in Rechtsprechung und Literatur bisher ungeklärten Fragen muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Senat hält insoweit die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes bzw. der Ausländerbehörde zur bisherigen Verwaltungspraxis für angezeigt.

3. Die Befugnis des Arbeitsamtes, die Kindergeldbewilligung aus anderen Gründen aufzuheben, wird durch diese Entscheidung nicht berührt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67300

BFH/NV 1998, 963

HFR 1998, 656

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