Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Notanwalts

 

Leitsatz (NV)

Ist für die formgerechte Erhebung eines Rechtsmittels zum BFH die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geboten und ist der Beteiligte nicht in der Lage, einen zur Vertretung bereiten Prozeßvertreter zu finden, so muß er in sinngemäßer Anwendung des § 78 b ZPO innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Prozeßgericht (BFH) den Antrag stellen, ihm einen Notanwalt beizuordnen. Versäumt er diese Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 78b

 

Gründe

Dem Antrag des Antragstellers, ihm "gemäß § 78 b der Zivilprozeßordnung (ZPO) einen erforderlichen Vertreter beizuordnen", weil es ihm "aufgrund seiner Sozialabhängigkeit nicht möglich sei, einen Vertreter zu finden", kann weder unter dem Gesichtspunkt der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe -- PKH -- (§ 142 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; § 114 ZPO) noch dem der Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) entsprochen werden. Ist wie im Streitfall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zwingend geboten und der Beteiligte nicht in der Lage, einen zur Vertretung bereiten Prozeßvertreter zu finden, so muß er in sinngemäßer Anwendung des § 78 b ZPO rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Prozeßgericht (Bundesfinanzhof -- BFH --) den Antrag stellen, ihm einen Notanwalt beizuordnen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Juli 1992 VI B 124/91, BFH/NV 1993, 118). Dasselbe gilt für den Antrag auf Bewilligung von PKH (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1994 VII S 5/94, BFH/NV 1994, 823). Der Antragsteller hat aber den oben genannten Antrag erst mit Schriftsatz vom 12. Januar 1997 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist, die am 23. Oktober 1996 endete (§ 120 Abs. 1 FGO), gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423795

BFH/NV 1997, 431

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