Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; Vertragsauslegung; Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung

 

Leitsatz (NV)

1. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend gewürdigt hat, ohne dabei in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abzuweichen, ist für die Zulassung der Revision wegen Divergenz ohne Belang.

2. Zur Zulassung der Revision, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel gerügt wird, das FG habe nicht begründet, warum es die Aussage eines unter Eid vernommenen Zeugen für glaubhaft hielt.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 3, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

...

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) rügt, hat sie die Entscheidungen des BFH, von denen die Vorentscheidung abweicht, nicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet".

Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher an geführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 8/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569).

Die Klägerin hat insoweit zwar eine Reihe von Entscheidungen angeführt und überwiegend deren Entscheidungsinhalt teilweise wiedergegeben. Sie hat aber keine abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung dargelegt, die mit Rechtssätzen aus den angeführten Urteilen des BFH unvereinbar seien. Im Kern rügt die Klägerin -- nach Art einer Revisionsbegründung -- die Auslegung des Vertrages vom ... 1989 durch das FG. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend gewürdigt hat, ohne dabei in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abzuweichen, ist aber für die Zulassung der Revision wegen Divergenz ohne Belang (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; vom 27. April 1993 V B 177/92, BFH/NV 1994, 133, und vom 9. Juni 1993 II B 11/93, BFH/NV 1994, 102).

2. Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift auch keinen Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rechtfertigen könnte, i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet". Dafür genügt es nicht, die angeblich verletzte Rechtsnorm anzugeben. Es sind vielmehr genau die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich der gerügte Mangel ergibt; außerdem ist schlüssig darzulegen, daß das angefochtene Urteil ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; vom 9. März 1993 III B 32/91, BFH/NV 1993, 675, und vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1985, 817).

Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Die Beweiswürdigung ist deshalb der Prüfung des BFH unter dem Aspekt eines geltend gemachten Verfahrensmangels entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 1989 V B 72/87, BFH/NV 1990, 108, und vom 28. Januar 1994 IX B 78/92, BFH/NV 1994, 806). Überdies hat die Klägerin nicht dargelegt, daß das FG anders entschieden hätte, wenn es begründet hätte, warum es die Aussage des unter Eid vernommenen Zeugen für glaubhaft hielt.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421042

BFH/NV 1996, 339

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