Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiteranwendung des VStG auf alle Veranlagungszeiträume bis zum Ablauf des 31.12.1996: Auslegung des Tenors des BVerfG-Beschlusses vom 22.6.1995 2 BvL 37/91 nicht als Nichtigkeitserklärung, sondern als Anordnung zur befristeten Fortgeltung

 

Leitsatz (amtlich)

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Vermögensteuergesetz auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar ist.

 

Orientierungssatz

Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 22.6.1995 2 BvL 37/91 für das Vermögensteuergesetz keine Nichtigkeitserklärung (vgl. Ausführungen zu deren Folgen) ausgesprochen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs.1 GG festgestellt. Der Senat sieht die Entscheidung des BVerfG als (befristete) Anordnung der Fortgeltung des VStG an (Ausführungen zur Auslegung des Tenors der BVerfG-Entscheidung); damit dürfen auch nach Ablauf des 31.12.1996 Vermögensteuerbescheide für 1996 und die Vorjahre ergehen.

 

Normenkette

BVerfGG § 31 Abs. 2, §§ 78-79, 82 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1; VStG 1974 § 10 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Beschluss vom 18.04.1997; Aktenzeichen 1 V 98/97)

 

Tatbestand

I. Am 19. Juni 1995 reichten die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1995 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Durch Bescheid vom 25. Februar 1997 setzte das FA der Steuererklärung folgend Vermögensteuer auf den 1. Januar 1995 in Höhe von 4 185 DM jährlich fest.

Hiergegen legten die Antragsteller am 17. März 1997 Einspruch ein. Gleichzeitig beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Sie vertraten die Auffassung, daß nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) die Festsetzung von Vermögensteuer nach dem 31. Dezember 1996 auch für vorangegangene Zeiträume rechtswidrig sei.

Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Der Antrag auf Aussetzung von Vollziehung wurde vom FA am 20. März 1997 abgelehnt.

Daraufhin beantragten die Antragsteller unter Wiederholung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren nunmehr Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Vermögensteuerbescheids beim Finanzgericht (FG). Sie ergänzten ihr Vorbringen um einen Hinweis auf die Ausführungen von Schüppen, Deutsches Steuerrecht (DStR) 1997, 225.

Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit seiner in DStR 1997, 817 veröffentlichten Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Beschwerde beantragen die Antragsteller, (sinngemäß) unter Aufhebung der Vorentscheidung die Vollziehung des angefochtenen Vermögensteuerbescheids auf den 1. Januar 1995 bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung auszusetzen. Im wesentlichen wiederholen die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen. Allein die Untätigkeit des Gesetzgebers, einen konsensfähigen Gesetzentwurf bis zu der vom BVerfG gesetzten Frist vorzulegen, habe zu der jetzigen, unbefriedigenden und so vom BVerfG sicherlich nicht gewollten Rechtslage geführt. Diese Situation könne nicht auf dem Rücken des Steuerbürgers ausgetragen werden, sondern gehe zu Lasten des Gesetzgebers. Die Negierung der Entscheidung des BVerfG verstoße gegen das in der Verfassung verankerte Willkürverbot. Jeder Finanzrechtsstreit, der höchstrichterlich zugunsten des Steuerbürgers entschieden wird, führe zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die bei gleichem Sachverhalt keinen Rechtsstreit mit dem Fiskus wagten. In seiner Entscheidungsformel habe das BVerfG einen klaren Zeitpunkt normiert, über den hinaus das (verfassungswidrige) Vermögensteuergesetz (VStG) nicht mehr angewendet werden dürfe, ohne daß es hierbei eine Differenzierung im Besteuerungszeitraum vor bzw. nach diesem Zeitpunkt vorgenommen hätte. Einen Anwendungszeitraum habe das BVerfG z.B in seinem Beschluß zur Verfassungswidrigkeit der Grundfreibeträge vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, (BVerfGE 87, 153) definiert. Sinn und Zweck der Entscheidung des BVerfG sei es gewesen, dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, den bislang verfassungswidrigen Zustand durch einen verfassungsgemäßen zu ersetzen. Indem das Gericht auf eine "weitgehend abgeschlossene Veranlagung" abstelle, solle die Übergangsfrist offensichtlich lediglich ermöglichen, bis zum 31. Dezember 1996 "Veranlagungen abzuschließen". Eine weitergehende Fortgeltung des alten Rechts sei damit nicht intendiert. Da der Gesetzgeber von seiner Freiheit zur Neuregelung des VStG keinen Gebrauch gemacht habe, dürfe das bisherige Recht ab 1. Januar 1997 nicht mehr angewendet werden; insoweit sei die Rechtfertigung für die Weitergeltung der als verfassungswidrig festgestellten Vermögensbesteuerung entfallen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Es bezieht sich auf einen Erlaß des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 20. März 1997 B/5-11-114/97 - S 3400 und auf die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) in DStR 1997, 529.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vermögensteuerbescheids verneint.

Der Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) steht einer nach dem 31. Dezember 1996 erfolgten Festsetzung von Vermögensteuer auf vor dem 31. Dezember 1996 liegende Veranlagungszeitpunkte nicht entgegen.

1. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen, gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vermögensteuerbescheids bestehen jedoch im Streitfall nicht.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vermögensteuerbescheids könnten nur daraus abgeleitet werden, daß die im Streitfall im Jahre 1997 erfolgte Vermögensteuerfestsetzung auf den 1. Januar 1995 nach dem Beschluß des BVerfG in BStBl II 1995, 655, verfassungsrechtlich nicht (mehr) zulässig gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

2. Der Tenor der Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1995, 655, der nach § 31 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 11 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Gesetzeskraft hat (BGBl I 1995, 1191), lautet:

"1. § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes vom 17. April

1974 (Bundesgesetzbl. I Seite 949) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. November 1990 (Bundesgesetzbl. I

Seite 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.

September 1994 (Bundesgesetzbl. I Seite 2325), ist

jedenfalls seit dem Veranlagungszeitraum 1983 in allen

seinen seitherigen Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 des

Grundgesetzes insofern unvereinbar, als er den

einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der

Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepaßt worden

ist, und das zu Gegenwartswerten erfaßte Vermögen mit

demselben Steuersatz belastet.

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung

spätestens bis zum 31. Dezember 1996 zu treffen. Längstens bis

zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht weiterhin

anwendbar.

Setzt die Neuregelung eine allgemeine Neubewertung von

Besteuerungsgrundlagen voraus, so kann der Gesetzgeber für

deren Dauer --längstens für fünf Jahre seit der Verkündung des

Gesetzes-- Übergangsregelungen treffen, die die

vermögensteuerliche Belastung an die verfassungsrechtlichen

Maßstäbe dieser Entscheidung annähern; dabei darf er eine

teilweise Fortgeltung der bisherigen Vorschriften anordnen."

Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG zwar im beschriebenen

Umfang die (materielle) Unvereinbarkeit des VStG mit dem

Grundgesetz (GG) festgestellt, eine Nichtigkeitserklärung

--wie dies § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG vorsieht-- aber

nicht ausgesprochen. Folge einer Nichtigkeitserklärung durch

das BVerfG wäre es gewesen, daß die geprüfte Rechtsnorm mit

Wirkung ab dem festgestellten Zeitpunkt der Normenkollision

--für die Vermögensteuer mithin "jedenfalls seit dem

Veranlagungszeitraum 1983"-- keine Rechtsgeltung mehr gehabt

hätte, insbesondere belastende Verwaltungsakte auf sie nicht

mehr hätten gestützt werden können (vgl. Stern in Bonner

Kommentar, Grundgesetz, Art. 93 Tz. 271 f.; Benda/Klein,

Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, Tz. 1165 f.). Die Folgen

einer bloßen Erklärung der Unvereinbarkeit der geprüften

Rechtsnorm mit dem GG sind hinsichtlich deren (weiteren)

Anwendbarkeit dagegen strittig (vgl. die Darstellung bei Söhn,

Anwendungspflicht oder Aussetzungspflicht bei festgestellter

Verfassungswidrigkeit von Gesetzen?, 1974; Maunz/Dürig,

Grundgesetz, Art. 93 Rdnr. 39 f.). Diese Problematik wird

jedoch durch den Beschluß des BVerfG hinsichtlich der

Vermögensteuer nicht aufgeworfen, da das BVerfG im Tenor

seiner Entscheidung (Nr. 2 Abs. 1 Satz 2) ausdrücklich das für

verfassungswidrig erkannte Recht über den Zeitpunkt seiner

Entscheidung hinaus für anwendbar erklärt hat. Bei einer

derartigen im Tenor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung

ausdrücklich getroffenen Anordnung steht die

verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Weiteranwendung der

betreffenden Rechtsnorm --im vom Verfassungsgericht

angeordneten (und für die Vermögensteuer noch näher zu

prüfenden, s. u. 4 und 5) Umfang-- als solche außer Frage.

Nach der Entscheidung des BVerfG ist daher das "bisherige

Recht" auch zunächst grundsätzlich weiterhin anwendbar

geblieben (s. allgemein Benda/Klein, a.a.O., Tz. 1191).

3. Der Gesetzgeber hat nach dem Beschluß des BVerfG keine

Regelung zur Vermögensteuer getroffen. Entgegen der Auffassung

der Antragsteller und entsprechender Stimmen in der Literatur

(z.B. Schüppen, DStR 1997, 225, Felix, Kölner Steuerdialog

1997, 11084; Grögler, Neue Wirtschafts-Briefe 15/1997, 1109)

hat diese Untätigkeit des Gesetzgebers die vom BVerfG

angeordnete befristete Weiteranwendbarkeit des VStG weder

grundsätzlich aufgehoben noch deren --noch darzustellenden; s.

u. 4 und 5-- Umfang und Inhalt verändert. Das BVerfG hat eine

Unvereinbarkeit von § 10 Nr. 1 VStG mit Art. 3 Abs. 1 GG

festgestellt. Die Gleichheitswidrigkeit zwingt den Gesetzgeber

nicht zu bestimmten Folgerungen, ihm stehen vielmehr

grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den

verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (C. III. 3. der

Begründung des BVerfG). Der Gesetzgeber kann eine den

Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Neuregelung

treffen, oder aber auch auf eine Vermögensteuer insgesamt

verzichten. Lediglich für den Fall, daß der Gesetzgeber sich

zu einer Neuregelung der Vermögensteuer entschlossen hätte,

hat das BVerfG unter bestimmten Voraussetzungen und mit

bestimmten Einschränkungen eine teilweise Fortgeltung der

bisherigen Vorschriften auch über den 31. Dezember 1996 hinaus

zugelassen (Nr. 2. Abs. 2 des Tenors der Entscheidung). Nr. 2.

Abs. 1 Satz 1 des Tenors ist daher nicht dahin zu verstehen,

daß damit eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des

Gesetzgebers zu einer Neuregelung der Vermögensteuer

angeordnet werden sollte.

Von der Möglichkeit einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1

GG genügenden Neuregelung des VStG hat der Gesetzgeber

innerhalb der vom BVerfG gesetzten Frist keinen Gebrauch

gemacht. Gerade auf diese Untätigkeit des Gesetzgebers ist

jedoch die Regelung in Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 des Tenors des

Beschlusses des BVerfG zugeschnitten. Folglich ist das

bisherige Recht bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin anwendbar.

4. Die im Tenor des Beschlusses des BVerfG angeordnete

Weiteranwendung des bisherigen VStG bis zum 31. Dezember 1996

ist nach Auffassung des Senats dahin zu verstehen, daß das

VStG trotz seiner vom BVerfG erklärten Unvereinbarkeit mit dem

GG auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände

weiterhin anzuwenden ist und nicht etwa --so die Auffassung

der Antragsteller, und z.B. von Schüppen, a.a.O.; Felix,

a.a.O.,-- nach diesem Zeitpunkt eine Anwendung des Gesetzes

auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Tatbestände

ausgeschlossen werden sollte (so im Ergebnis auch

Arndt/Jenzen, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 1678). Dies

folgt aus Sinn und Zweck einer bloßen

Unvereinbarkeitserklärung der geprüften Rechtsnorm mit dem GG

verbunden mit der Anordnung ihrer befristeten Weiteranwendung

gegenüber einer Nichtigkeitserklärung. Folge einer

Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG wäre es u.a. gewesen,

daß das VStG ab Entscheidungszeitpunkt nicht mehr hätte

angewendet werden können, es in bereits abgeschlossenen

Steuerfällen jedoch zu keiner Erstattung gekommen wäre (vgl. §

79 BVerfGG). Im Ergebnis hinge die endgültige steuerliche

Belastung der einzelnen Steuerpflichtigen vom jeweiligen

zufälligen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Ergehens der

verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab. Sinn und Zweck der

bloßen Unvereinbarkeitserklärung verbunden mit der Anordnung

einer befristeten Weiteranwendung der geprüften Rechtsnorm und

zugleich deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung (vgl. dazu

Löwer in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 2, §

56 Rdnr. 108) ist es jedoch gerade, diese unerwünschte Folge

einer Nichtigkeitserklärung zu vermeiden und durch eine

verfassungsnähere, insbesondere auch den Grundsatz der

Gleichmäßigkeit der Besteuerung stärker berücksichtigende

Folge zu ersetzen. Dies wird jedoch nur dadurch erreicht, daß

alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums verwirklichte

Sachverhalte im Ergebnis rechtlich gleich behandelt werden.

Dies ist nur dann der Fall, wenn die befristete Anordnung der

Weiteranwendung des für verfassungswidrig erkannten Rechts als

eine Regelung über dessen zeitlichen Geltungsbereich zu

beurteilen ist mit der Folge, daß die für verfassungwidrig

erkannte Rechtsnorm für innerhalb dieses zeitlichen

Geltungsbereichs verwirklichte Sachverhalte noch Rechtswirkung

erzeugt. Eine andere Auslegung würde dem Sinn und Zweck der

Unvereinbarkeitserklärung, die mit einer befristeten

Weiteranwendung der beanstandeten Rechtsnorm verbunden ist,

widersprechen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es insoweit ohne

Bedeutung, daß im Tenor der Entscheidung des BVerfG auf einen

Zeitpunkt (31. Dezember 1996) und nicht etwa auf einen

Zeitraum (z.B. Veranlagungszeitraum) abgestellt ist. Das

Abstellen auf einen Zeitpunkt oder auf einen Zeitraum ist ohne

Belang für die Frage, ob damit der zeitliche Geltungsbereich

der Rechtsnorm beschrieben werden soll oder nicht.

5. Die vom Senat vertretene Auffassung zur Auslegung des

Tenors des BVerfG-Beschlusses steht in Einklang mit den

Gründen der Entscheidung des BVerfG. Danach rechtfertigen es

die Erfordernisse verläßlicher Finanz- und Haushaltsplanung

und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume

einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, die

Regelung zur Vermögensbesteuerung für zurückliegende

Kalenderjahre wie bisher weiter anzuwenden (C. III. 3. der

Begründung des Beschlusses des BVerfG). Die daran

anschließende Begründung der Weitergeltung für den Zeitraum ab

Verkündung der Entscheidung bis zum 31. Dezember 1996 knüpft

erkennbar an diese Formulierung an und kann mithin trotz einer

etwas abweichenden Formulierung ("darf...auch bis zum 31.

Dezember 1996 weiterhin angewendet werden.") nicht anders

verstanden werden.

6. Im Ergebnis sieht der Senat die in Nr. 2 Abs. 1 Satz 2

getroffene Entscheidung des BVerfG als (befristete) Anordnung

der Fortgeltung des VStG für Veranlagungszeiträume bis zum

Ablauf des Jahres 1996 an. Von dieser Rechtsauffassung geht

auch die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG in ihrem Beschluß

vom 1. März 1996 1 BvR 2415/95 (Höchstrichterliche

Finanzrechtsprechung 1996, 433) aus. Die Kammer ist der

Auffassung, das BVerfG habe zwar mit seinem Beschluß in BStBl

II 1995, 655 entschieden, daß die unterschiedliche steuerliche

Belastung von Grundbesitz und Vermögen mit dem Gleichheitssatz

unvereinbar sei, indessen die Fortgeltung des bisherigen

Rechts bis zum 31. Dezember 1996 für zulässig erachtet. Auch

der Senat ist bisher von einer Anordnung der befristeten

Fortgeltung des VStG durch das BVerfG ausgegangen (vgl.

Senatsbeschluß vom 11. September 1996 II B 32/96, BFH/NV 1997,

270).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66268

BFH/NV 1997, 443

BStBl II 1997, 515

BFHE 182, 379

BFHE 1997, 379

BB 1997, 1458-1460 (Leitsatz und Gründe)

DB 1997, 1377-1379 (Leitsatz und Gründe)

DStR 1997, 1042-1044 (Leitsatz und Gründe)

DStRE 1997, 562 (Leitsatz)

DStZ 1997, 611-612 (Leitsatz und Gründe)

HFR 1997, 767-768 (Leitsatz)

StE 1997, 410 (Kurzwiedergabe)

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