Entscheidungsstichwort (Thema)

Kumulative Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Schuldner für Hinterziehungszinsen

 

Leitsatz (NV)

1. Bei kumulativer Begründung der finanzgerichtlichen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt.

2. Zinsschuldner für hinterzogene Steuern ist nur der Steuer- und nicht der Haftungsschuldner.

 

Normenkette

UStDV 1980 § 51 ff.; AO 1977 §§ 34-35, 71, 152, 235; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Da das Finanzgericht seine Entscheidung mehrfach (kumulativ) begründet hat, kann die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Oktober 1986 II B 34/86, BFH/NV 1987, 784; vom 26. März 1987 V B 77/86, BFH/NV 1987, 787).

Gegen die Begründung der Vorentscheidung, der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) könne als Geschäftsführer der vertretungsberechtigten Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG nicht als Schuldner von Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) wegen hinterzogener Umsatzsteuern der GmbH & Co. KG beansprucht werden, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) keine Rechtsfrage dargelegt, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Daß Zinsschuldner für hinterzogene Steuern i. S. v. § 235 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO 1977 nur der Steuer- und nicht der Haftungsschuldner ist, hat der BFH durch das Urteil vom 11. Mai 1982 VII R 97/81 (BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689) geklärt.

Es bedarf auch keiner Klärung durch den BFH, ob der Kläger Zinsschuldner nach § 235 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 sein kann, denn es ist nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig, daß nach dieser Vorschrift nur derjenige beansprucht werden kann, der die Steuer einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten hat. Diese Verpflichtung hatte der Kläger als Geschäftsführer des vertretungsberechtigten Gesellschafters des Steuerschuldners für die von diesem geschuldeten Umsatzsteuern nicht. Bei den von der GmbH & Co. KG für die Voranmeldungszeiträume Februar und März 1983 geschuldeten Umsatzsteuern ist keine einzubehaltende Umsatzsteuer gemäß §§ 51 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980 enthalten. Nach dem dem Gesetz zugrunde liegenden System der Sanktionen für steuerliches Fehlverhalten von Vertretern und Vermögensverwaltern i. S. v. §§ 34, 35 AO 1977 haften diese für hinterzogene Steuern des Vertretenen (§ 71 AO 1977), schulden aber weder Steuern noch Hinterziehungszinsen.

Die Regelung für Verspätungszuschläge (§ 152 AO 1977) ist auf Hinterziehungszinsen (§ 235 AO 1977) nicht übertragbar. Der Verspätungszuschlag kann gegen den Geschäftsführer der GmbH & Co. KG festgesetzt werden, weil er eigene Pflichten verletzt, wenn er die Steuererklärung für den Vertretenen verspätet abgibt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 73/84, BFHE 158, 103, BStBl II 1989, 955).

Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422845

BFH/NV 1992, 156

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