Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anfechtung prozeßleitender Verfügungen

 

Leitsatz (NV)

Prozeßleitende Verfügungen gem. §79 b FGO können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Normenkette

FGO §§ 79b, 128 Abs. 2

 

Tatbestand

Mit Verfügungen vom 8. Juli 1997 wurden den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gemäß §79 b der Finanzgerichtsordnung (FGO) Fristen zur Abgabe von Tatsachen gesetzt. Gegen diese Fristsetzungen haben sich die Kläger beschwert. Der Vorsitzende des zuständigen Senats wies die Kläger darauf hin, daß die Fristsetzungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnten. Die Beschwerden wurden nicht zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden sind nicht statthaft. Gemäß §128 Abs. 2 der FGO können prozeßleitende Verfügungen, zu denen auch die Fristsetzung nach §79 b FGO gehört (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §128 Rz. 7), nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine Überprüfung dieser Entscheidungen ist nur durch Anfechtung der Hauptsache möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423881

BFH/NV 1998, 608

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