Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge des Übergehens angebotener Beweismittel

 

Leitsatz (NV)

Wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, das FG habe angebotene Beweismittel übergangen, so muß u. a. dargelegt werden, daß der Fehler in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder aus welchen Gründen die Rüge nicht möglich war.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der behauptete Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. §76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht den formellen Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend gerügt.

Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel gestützt, so muß der Mangel nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet" werden. Eine Verfahrensrüge genügt nur dann dieser gesetzlichen Anforderung, wenn die Beschwerde schlüssig die Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 65). Bei einer Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Übergehen angebotener Beweismittel gehören hierzu Ausführungen zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen und den Beweismitteln sowie die Angabe der Schriftsätze oder des Sitzungsprotokolls, in dem die Beweismittel dem Finanzgericht (FG) angeboten wurden. Ferner ist darzulegen, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre. Da der Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung eine Prozeßpartei -- ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge -- verzichten kann (§155 FGO i. V. m. §295 der Zivilprozeßordnung), muß auch vorgetragen werden, daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, m. w. N.; Gräber/Ruban, a. a. O., §120 Rz. 40).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die fachkundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht vorgetragen, daß sie in der mündlichen Verhandlung des FG das Unterlassen der Einvernahme der angebotenen Zeugen gerügt hat. Ebensowenig sind Gründe dafür erkennbar, daß die rechtzeitige Rüge der behaupteten Verfahrensfehler nicht möglich war. Zudem trägt die Klägerin zu den einzelnen Sachverhaltskomplexen (Bewertung des Anlagevermögens und der Forderungen, Darlehensvergabe, Firmenwert) nicht substantiiert vor, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und inwiefern das Urteil auf der Nichtberücksichtigung beruhen kann.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66870

BFH/NV 1998, 608

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