Entscheidungsstichwort (Thema)

Unberechtigte Zurückweisung von Klagevorbringen

 

Leitsatz (NV)

1. Vor Fristsetzung mit ausschließender Wirkung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO muß das Gericht prüfen, ob die eingereichte Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO entspricht.

2. Die Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens hängen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Bezeichnung der Rechtsverletzung kann auch eine Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung in Betracht kommen. Ferner kann ein bestimmter Klageantrag dazu herangezogen werden.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob am 11. November 1993 beim Finanzgericht (FG) Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) mit folgendem Wortlaut: "Wegen Umsatzsteuer 1979 in Form der Einspruchsentscheidung vom 08. 10. 1993.

Steuernummer: ...

Rbl-Nummer: ...

Wir beantragen, die Umsatzsteuer 1979 auf ./. DM ... festzusetzen.

Eine weitergehende Begründung reichen wir mit Vollmacht umgehend nach."

Das FG (der Berichterstatter) setzte den Prozeßbevollmächtigten und dem Kläger gemäß § 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§ 62 Abs. 3, 65 Abs. 2 FGO eine Ausschlußfrist "zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 FGO)" und zur Nachreichung der schriftlichen Prozeßvollmacht bis zum 6. Dezember 1993.

Zusätzlich wurde um "Begründung der Klage (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO) ... " bis zum 5. Dezember 1993 gebeten.

Zeitgleich forderte der Berichterstatter beim FA die Einspruchsentscheidung an.

Am 6. Dezember 1993 übersandten die Prozeßbevollmächtigten ein Telefax mit im wesentlichen folgendem Inhalt:

"Als Streitgegenstand bezeichnen wir gemäß § 65 (1) FGO den nach § 164 (2) AO geänderten Bescheid für 1979 über Umsatzsteuer vom 18. 9. 1984 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 08. 10. 1993.

...

Die Klagebegründung ... übersenden wir mit separater Post."

Die Klagebegründung mit Schreiben vom 6. Dezember 1993 ging am 15. Dezember 1993 beim FG ein. Nach Terminierung zur mündlichen Verhandlung wies der Berichterstatter den Kläger mit Schreiben vom 16. April 1996 "auf den bisher nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt hin, daß die Klage unzulässig sein könnte, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der Ausschlußfrist (06. Dezember 1993; vgl. meine Verfügung vom 15. November 1993) bezeichnet worden ist".

Nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung (unter Hinweis des Klägers auf sein Telefax vom 6. Dezember 1993) wies das FG die Klage mit Urteil vom 30. April 1996 ab. Unter Darstellung des "unstreitigen" Sachverhalts "gemäß Tatbestand des den Beteiligten bekannten Urteils des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 10. November 1989" beurteilte das FG die Klage als unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist bezeichnet worden sei. Das Gericht sei im vorliegenden Verfahren bis zum Ablauf der gesetzlichen Ausschlußfrist nicht in der Lage gewesen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bedeute mehr als das bloße Begehren, einen bestimmten Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO habe dem Gericht die Möglichkeit gegeben, dem Kläger eine Ausschlußfrist zu setzen, die nach Ansicht des Senats mit fast drei Wochen auch nicht zu knapp bemessen gewesen sei. Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch gegeben.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision.

Zum einen stützt er die Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfrage: "Von welchen nachvollziehbaren und kontrollierbaren Normen und Grundsätzen muß sich ein Gericht bei der Bemessung der Dauer einer Ausschlußfrist ... leiten lassen, um sich hernach berechtigterweise auf die Tatsache des Einhaltens oder Nichteinhaltens einer Ausschlußfrist berufen zu können?" Die Rechtsprechung der Finanzgerichte weise bei den Ausschlußfristen erhebliche Abweichungen von einem Mittelwert von 31, 25 Tagen auf (wird ausgeführt). Dies zeige, welche Bedeutung die Klärung der Rechtsfrage für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.

Zum anderen rügt der Kläger, das FG habe ihm rechtliches Gehör versagt, weil es -- als unmittelbare Folge einer ermessenswidrig zu kurzen Ausschlußfrist -- die Klagebegründung unberücksichtigt gelassen habe. Bei der weit über 800 Tage (15. Dezember 1993 bis 3. April 1996) andauernden Tätigkeit des FG im Hinblick auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung liege eine vier Tage (ohne Berücksichtigung von Postwegen) nach Klageeinreichung festgesetzte Ausschlußfrist von 21 Tagen zur Benennung einer -- vermeintlich -- unzureichenden Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens, worauf kurioserweise erst mit Schreiben des FG vom 16. April 1996 hingewiesen werde, außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit der Mittel. Das gelte um so mehr, als dem FG entsprechend der Schilderung des Tatbestands in dem Urteil alle relevanten Streitigkeiten vor Finanzbehörden und Finanzgerichten -- einschließlich der, die seine, des Klägers, Ehefrau beträfen -- und damit die Kompliziertheit der gesamten Materie bekannt seien. Die Bemessung der Ausschlußfrist sei willkürlich, d. h. gewählt mit dem Willen, einer Sachentscheidung durch ungebührlich hohe Anforderungen an die Einhaltung von Formalien zu entgehen. Sie sei ermessenswidrig. Ohne diese Fristsetzung wäre rechtliches Gehör gewährt und die Klagebegründung berücksichtigt worden.

Das FA hat auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision war wegen Verfahrensmangels zuzulassen.

1. Der Kläger hat hinreichend Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Entscheidung des FG auf dem von ihm gerügten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Einschränkung rechtlichen Gehörs durch unzutreffende Anwendung einer Präklusionsvorschrift wird von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Verfahrensmangel behandelt (z. B. BFH-Urteil vom 28. Mai 1986 I R 75/83, BFHE 146, 573, BStBl II 1986, 753; Beschlüsse vom 20. April 1989 VIII R 296--298/84, BFH/NV 1989, 798, und vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 26, § 119 Anm. 15), wobei allerdings keine scharfe Grenze zum materiell-rechtlichen Mangel gezogen wird (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1995 V B 63/94, BFH/NV 1995, 896).

Der Kläger führt mit der Beschwerde hinreichend konkret aus, daß nach seiner Ansicht die Voraussetzungen der ihm vom FG auferlegten Ausschlußfolge gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht vorlagen und daß die Nichtberücksichtigung seiner am 15. Dezember 1993 beim FG eingegangenen Klagebegründung sein Recht auf Gehör verletzt habe. Er macht insoweit geltend, die Festsetzung der Ausschlußfrist bereits vier Tage nach Klageeingang habe eine nur vermeintlich unzureichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens betroffen; die seiner Ansicht nach hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens habe er am 6. Dezember 1993 (innerhalb der Ausschlußfrist) beim FG eingereicht; insbesondere ergebe die Tatbestandsschilderung des FG, daß diesem die Streitfragen der gesamten Materie bekannt gewesen seien.

Dieser anhand der festgestellten Verfahrensvorgänge nachvollziehbare Sachvortrag rechtfertigt die Annahme, daß der behauptete Verfahrensmangel besteht.§

65 Abs. 2 Satz 2 FGO gibt dem Richter die Möglichkeit, den Beteiligten eine Ausschlußfrist zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage zu setzen. Aus der Prozeßfürsorgepflicht folgt aber, daß das Gericht vor Fristsetzung mit ausschließender Wirkung prüfen muß, ob die eingereichte Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO entspricht. Andernfalls würde sich die Fristsetzung mit ausschließender Wirkung als bloßes formales Zugangshindernis auswirken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1. Kammer des Ersten Senats (Beschluß vom 22. August 1991 1 BvR 365/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 680), hängt die Vereinbarkeit prozessualer Sanktionen mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nur davon ab, ob die zugrundeliegenden Präklusionsvorschriften selbst richtig angewandt oder ausgelegt wurden. Von wesentlicher Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist die Berücksichtigung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze bei der Handhabung des Verfahrens durch das Gericht. Eine Zurückweisung verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn unzulängliche richterliche Verfahrensleitung die Verzögerung mitverursacht hat oder die mißbräuchliche Zurückweisung bei erkennbar unzureichender Terminsvorbereitung erfolgt.

Soweit das FG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils -- nach der umfassenden Schilderung des Sach- und Streitstands im Tatbestand -- ausführt, es sei bis zum Ablauf der Ausschlußfrist nicht in die Lage versetzt worden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen, folgt der Senat dem nicht. Wie der Große Senat des BFH (Beschluß vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) und die folgende BFH-Rechtsprechung hervorheben, hängen die Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH in BFH/NV 1995, 886). Insbesondere ist die Möglichkeit der Bezeichnung der Rechtsverletzung durch Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung nicht ausgeschlossen worden (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1995 X B 52/95, BFH/NV 1996, 421). Ferner kann ein bestimmter Klageantrag zur Bestimmung des Klagebegehrens herangezogen werden. Im Streitfall hatte der Kläger bereits bei Klageerhebung die Einspruchsentscheidung angegeben und einen bezifferten Klageantrag gestellt, der dem Antrag im Einspruchsverfahren entsprach.

Diese Umstände ergeben, daß das Ziel der Klage bereits aufgrund des Klageantrags und der angeführten Einspruchsentscheidung hinreichend deutlich erkennbar war.

Bei diesem Sachstand erweist sich die Nichtberücksichtigung des weiteren Klagevorbringens wegen unzutreffender Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als Verletzung rechtlichen Gehörs. Auf diesem Verfahrensfehler kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 FGO).

2. Die Revisionszulassung konnte nicht auf die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig vorgetragene Frage zur Bemessung der Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gestützt werden. Denn die Möglichkeit, die Frist nicht als Monatsfrist, sondern nach Wochen (auch weniger als vier Wochen) zu bemessen, ergibt sich aus dem Gesetz, ist also nicht weiter klärungsbedürftig (vgl. BFH-Beschluß vom 22. November 1995 IV B 50/95, BFH/NV 1996, 348).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421849

BFH/NV 1997, 415

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