Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenansatz bei vorsorglich eingelegter Revision

 

Leitsatz (NV)

Eine "vorsorglich" eingelegte Revision ist, wenn auch als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig, wirksam erhoben. Über ein erhobenes Rechtsmittel muß entschieden, mithin auch eine Kostenentscheidung getroffen werden.

 

Normenkette

FGO § 120; GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom ... wurde dem Kostenschuldner für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von ... DM, eine Gebühr in Höhe von ... DM auferlegt (KVNr. 1371 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG -- in der vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 -- KostRÄndG 1k-94 -- vom 24. Juni 1994, BGBl I, 1325 geltenden Fassung).

Durch Beschluß des BFH vom gleichen Tage wurde die vom Kostenschuldner eingelegte Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des FG ebenfalls kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom ... wurde dem Kostenschuldner für das Revisionsverfahren, ausgehend von dem vorgenannten Streitwert, eine Gebühr in Höhe von ... DM auferlegt (KVNr. 1310 des Kostenverzeichnisses).

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung. Er ist der Ansicht, er habe lediglich rein vorsorglich Revision eingelegt, da die Rechtsmittelbelehrung des FG uneindeutig gewesen sei. Das Rechtsmittel der Revision habe daher lediglich dann eingelegt werden sollen, wenn dies entweder zulässig gewesen oder die Nichtzulassungsbeschwerde positiv beschieden worden wäre. Daher sei jedenfalls die Kostenrechnung für das Revisionsverfahren aufzuheben. Im Hinblick auf eine eingelegte Verfassungsbeschwerde beantragt der Kostenschuldner ferner, die Kostenrechnungen zurückzustellen und zu prüfen, inwieweit auf die Erhebung der Kosten verzichtet werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnungen für beide Rechtsmittelverfahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG) entsprechen dem Gesetz.

Der Kostenansatz für das Revisionsverfahren, gegen den der Kostenschuldner sich hauptsächlich wendet, ist nicht zu beanstanden. Der Kostenschuldner hatte neben der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil "schon jetzt vorsorglich Revision" eingelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel zwar wirksam erhoben, jedoch als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig (BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; vom 23. September 1992 II R 44/92, BFH/NV 1993, 481; vom 17. Januar 1994 VIII B 97/73, BFH/NV 1994, 725). Über ein erhobenes -- nicht lediglich angekündigtes -- Rechtsmittel mußte entschieden (vgl. BFH-Beschluß vom 2. November 1994 VII R 67/94, BFH/NV 1995, 690) und somit auch eine Kostenentscheidung getroffen werden. Es liegt daher keine unrichtige Sachbehandlung durch den BFH vor, die gegebenenfalls zu einer Nichterhebung der angesetzten Gerichtskosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG führen könnte.

Aus welchem Grund der BFH die wirksam eingelegte Revision als unzulässig verworfen hat, steht im Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung, da hierdurch der Kostenansatz nicht berührt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Da auch die Rechtsmittelbelehrung des FG klar und eindeutig ist (Formular FG 181 -- Rechtsmittelbelehrung für Urteile -- Revision nicht zugelassen), ergibt sich hieraus kein Grund für eine eventuelle Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Darüber hinaus kommt ein Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht in Betracht.

Im übrigen entspricht auch die Höhe der angesetzten Kosten für das Revisionsverfahren dem Gesetz. Gleiches gilt für die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren, gegen welche mit der Erinnerung auch keine begründeten Einwendungen geltend gemacht worden sind.

Da auch eine "Zurückstellung" der Kostenrechnungen aufgrund der nach Angaben des Kostenschuldners eingelegten Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt (BFH- Beschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250), war die Erinnerung insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420908

BFH/NV 1996, 242

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