Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung von Divergenz und Rechtsfehler

 

Leitsatz (NV)

Ein Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des BFH ab, wenn das FG der Entscheidung des BFH den zutreffenden Rechtssatz entnimmt, diesen dem eigenen Urteil zugrundelegt, ihn aber auf den Streitfall fehlerhaft anwendet. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann ein solcher Rechtsfehler nicht gerügt werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), so muß in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden, daß eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine allgemeine Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muß substantiiert und konkret dargetan werden. Dazu gehört u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).

Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht diesen Anforderungen nicht. Es läßt schon nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage zu klären sein soll. Außerdem fehlt es an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden BFH-Rechtsprechung.

2. Es kann dahinstehen, ob die Divergenzrüge ordnungsgemäß erhoben worden ist. Jedenfalls besteht die gerügte Divergenz nicht.

Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt von einem -ebenfalls tragenden- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, m.w.N.). Keine solche Abweichung liegt vor, wenn das FG erkennbar von einem bestimmten Rechtssatz des BFH ausgeht, diesen aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; vom 28. April 1994 X B 313/93, BFH/NV 1995, 124; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 17, m.w.N.).

Das FG hat in seinen Entscheidungsgründen die vom Kläger herangezogenen Divergenzurteile ausdrücklich erwähnt. Zutreffend hat es diesen die beiden auch vom Kläger bezeichneten Rechtssätze entnommen, daß Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zum begünstigten Aufgabegewinn gehören können, sofern die Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs erfolgt, ein laufender Gewinn aber jedenfalls dann vorliegt, wenn sich die Veräußerung als im wesentlichen unveränderte Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend hat das FG angenommen, daß sich die Veräußerung der zweiten Parzelle als eine Fortführung des bereits begonnenen Handels mit Grundstücken darstellt. Daß die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel aufgrund der früheren Grundstücksveräußerungen erfüllt waren, wird auch vom Kläger nicht bezweifelt. Wenn das FG darin aber den entscheidenden Unterschied zu dem Sachverhalt gesehen hat, der dem BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) zugrunde lag, so ist das eine Frage der richtigen Rechtsanwendung, die im vorliegenden Verfahren vom BFH nicht zu überprüfen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 171018

BFH/NV 1999, 1110

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