Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gemäß § 128 FGO ist unzulässig, wenn sie weder einen Antrag noch eine Mindestbegründung enthält.

 

Normenkette

FGO §§ 128, 132

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die vor dem Hessischen FG einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1987 führten. In dieser Sache anberaumte der Vorsitzende des zuständigen Senats mündliche Verhandlung auf den 30.9. 1991. Einen Vertagungsantrag lehnte er ab. Entsprechend entschied das FG in der mündlichen Verhandlung auf den dort erneut gestellten Vertagungsantrag. Anschließend lehnten die Kläger den Vorsitzenden Richter am FG als befangen ab. Nachdem das FG den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen hatte, lehnten die Kläger auch die übrigen Richter des Senats als befangen ab. Diesen zweiten Antrag verwarf das FG als unzulässig. Es wurde mündlich verhandelt. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil und die genannten Beschlüsse wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 11.12. 1991 zugestellt. Die Kläger legten gegen die Beschlüsse am 23. Dezember 1991 Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeschrift enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Es wird angekündigt, daß letztere bis zum 31. März 1992 nachgereicht werde. Tatsächlich ist jedoch eine Beschwerdebegründung bis zu dem Tage, an dem über die Beschwerde entschieden wurde, nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Zwar ist die Beschwerde statthaft (vgl. Geist, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO, Rdnr. 11). Sie ist jedoch wegen Fehlens eines Antrages und einer Mindestbegründung unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 132 FGO).

Zwar enthält die FGO keine Vorschriften über den Mindestinhalt einer Beschwerde i.S. des § 128 FGO. Deshalb kann ein Begründungszwang nicht dem § 120 Abs. 2 FGO entnommen werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 1968 VI B 47/67, BFHE 92, 469, BStBl II 1968, 608; vom 21. August 1974 II B 9/74, BFHE 113, 96, BStBl II 1974, 717; vom 15. November 1988 II B 154/88, BFH/NV 1989, 735). Auch ist die Einreichung einer Beschwerdebegründung an keine bestimmte Frist gebunden. Jedoch folgt aus den allgemeinen Überlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis und zur Geltendmachung einer Beschwer, daß jede Beschwerde einen bestimmten Mindestinhalt haben muß (vgl. Geist, a.a.O., § 129 FGO Rdnr.5). Sie muß nicht nur die angefochtene Entscheidung eindeutig kennzeichnen (vgl. BFHE 113, 96, BStBl II 1974, 717), sondern auch das Begehren erkennen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 1989 V B 98/88, BFH/NV 1989, 649; vom 21. Februar 1989 V B 1/89, BFH/NV 1990, 508). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - die Annahme einer fortbestehenden Beschwer zweifelhaft ist, weil das Verfahren abgeschlossen ist, an dem der abgelehnte Richter nach dem Antrag des Beschwerdeführers nicht mitwirken sollte.

Da es im Streitfall an jeder Beschwerdebegründung fehlt, sind die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, die an eine Beschwerde gemäß § 128 FGO zu stellen sind. Sie war deshalb gemäß § 132 FGO als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423144

BFH/NV 1993, 111

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