Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassen der Schlußbesprechung nach einer Außenprüfung

 

Leitsatz (NV)

Das Unterlassen einer Schlußbesprechung führt nicht ohne weiteres zur Fehlerhaftigkeit der aufgrund einer Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide.

 

Normenkette

AO 1977 § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 162, 201; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

1. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Vertagungsantrags ist unzulässig. Der erkennende Senat hat in dem die Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren betreffenden Beschluß vom 17. September 1997 X S 14/96 ausgeführt, daß die dem Prozeßbevollmächtigten erteilte Vollmacht inhaltlich unbeschränkt war und zur Vornahme aller das Verfahren betreffenden Prozeßhandlungen sowie zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigte. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (11. Juni 1996) war über die Anträge auf PKH bereits entschieden worden. Die Mandatsniederlegung im Schreiben vom 11. Juni 1996 war prozessual unbeachtlich. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den vorstehend genannten Senatsbeschluß Bezug genommen.

2. Mit der Rüge einer "Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Vertagungsantrags zur Erstellung der Steuererklärung" tragen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Sache nach vor, sie wären zur "Erstellung ordentlicher Zahlenwerke" in der Lage gewesen, wenn das Finanzgericht (FG) vertagt und wie beantragt Akten und beschlagnahmte Buchführungsunterlagen beigezogen hätte. Indes ist allein damit diese Verfahrensrüge nicht hinreichend substantiiert, wie der Senat bereits im Beschluß zur Versagung der PKH ausgeführt hat. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß sich nach einer Vertagung für die Kläger eine andere beweisrechtliche Situation ergeben hätte. Zur beantragten Beiziehung beschlagnahmter Unterlagen tragen die Kläger selbst vor, die Asservate seien bei der Staatsanwaltschaft "spurlos verschwunden". Die Beweismittel waren mithin nach ihrer eigenen Darlegung unerreichbar. Welche Maßnahmen zur Wiederauffindung der Unterlagen dem FG möglich gewesen wären, haben die Kläger nicht dargelegt. Darüber hinaus waren diese Unterlagen nach der Feststellung des FG (unten 5.) zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht geeignet.

3. Die Einwendungen gegen die Schätzung, die insbesondere auf die Anwendung eines niedrigeren Aufschlagsatzes im Strafurteil hinweisen, betreffen die richterliche Beweiswürdigung, die der materiellen Rechtsanwendung zuzurechnen ist. Zutreffend ist die Darlegung des FG, daß die Kläger keine substantiierten Einwände gegen die Übernahme von Feststellungen vorgebracht hatten; solche Einwände ergeben sich auch nicht aus ihrem Schriftsatz vom 14. März 1994. Dort haben die Kläger lediglich vorgetragen, daß die durch die beschlagnahmten Registrierkassenstreifen der Filialen belegten Einnahmen die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen darstellten.

4. Auch der Vortrag der Kläger zu einer unterlassenen Schlußbesprechung (§201 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 1972 VIII R 108/72 (BFHE 109, 1, BStBl II 1973, 542) eine Schlußbesprechung nur dann entfallen, wenn keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerbescheide zu erwarten ist oder der Steuerpflichtige auf eine Schlußbesprechung ausdrücklich verzichtet. Denn es besteht ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Schlußbesprechung (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 66/84, BFH/NV 1988, 319, unter 6.). Damit ist indes nichts darüber ausgesagt, welche verfahrensrechtlichen Folgerungen unter der Geltung der AO 1977 (vgl. §201 Abs. 1) daraus zu ziehen sind, daß eine Schlußbesprechung nicht stattfindet. In dieser Hinsicht hat das FG keinen von der Rechtsprechung des BFH abweichenden Rechtssatz aufgestellt.

Der BFH hat mit Urteil vom 24. Mai 1989 I R 85/85 (BFH/NV 1990, 273; zustimmend BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17) entschieden, daß das Unterlassen einer Schlußbesprechung "nicht ohne weiteres" zur Fehlerhaftigkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide führt. In keinem Fall, so der I. Senat des BFH, hängt die Verwertung der in der Betriebsprüfung ermittelten Tatsachen vom Abhalten einer Schlußbesprechung ab. Dies steht im Ergebnis in Einklang mit der Auffassung, daß die fehlende Durchführung einer Schlußbesprechung nach §126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO 1977 unbeachtlich ist (so FG Berlin, Urteil vom 22. April 1996 VIII 392/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 90; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30. Januar 1997 6 V 1/96, EFG 1997, 779; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, §201 AO 1977 Tz. 1; zweifelnd FG München, Beschluß vom 2. Mai 1995 1 V 4197/92, EFG 1995, 867).

Es kann schließlich nicht fraglich sein und bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung, daß eine vor dem FG durchgeführte mündliche Verhandlung einer Schlußbesprechung verfahrensrechtlich mindestens gleichwertig ist. Denn auch die Erörterung der Sach-und Rechtslage durch das unabhängige Gericht bietet den Beteiligten hinreichende Gelegenheit, ihre Standpunkte vorzutragen. Diese Gelegenheit haben die ordnungsgemäß geladenen Kläger nicht wahrgenommen. Aus diesem Grunde ist die von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

5. Auch der Vortrag der Kläger, allein die Behörde habe den Anlaß zur Schätzung herbeigeführt, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das FG hat hierzu ausgeführt, daß die Kläger selbst Anlaß für die Schätzungen gegeben haben, weil die Kläger auch vor der Beschlagnahme der Unterlagen keine ordnungsgemäße Buchführung erstellt hätten; eine ordnungsgemäße Buchführung habe nicht vorgelegen. Das Urteil des FG beruht in dieser Hinsicht auf der verfahrensfehlerfreien Annahme, daß die Finanzbehörde mangels Auffindbarkeit der beschlagnahmten Unterlagen jedenfalls derzeit die Besteuerungsgrundlagen nicht i. S. des §162 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 "ermitteln oder berechnen" kann, sondern schätzen muß. Im übrigen hat das FG unter bestätigender Bezugnahme auf die Feststellungen im Strafurteil wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in den Streitjahren dargelegt, daß aus dem seinerzeit noch vorhandenen angeblichen Buchführungswerk der Kläger keine verläßlichen Daten über die Höhe der Betriebseinnahmen zu entnehmen gewesen seien. Das FG hat mithin die -- im vorliegenden Verfahren unsubstantiiert wiederholte -- Behauptung als widerlegt angesehen, daß die Besteuerungsgrundlagen mittels der beschlagnahmten Unterlagen "lückenlos nachgewiesen" werden könnten.

6. Der Einwand, die Klägerin sei lediglich "Strohfrau" gewesen, richtet sich gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Die diesbezüglichen Feststellungen des FG sind möglich und werden von den Klägern nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angefochten. Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge, das FG habe anders als das Strafurteil den Aufschlagsatz nicht auf 40 v. H. ermäßigt.

7. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67060

BFH/NV 1998, 811

BBK 1998, 784

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