Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Bei einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer eine oder mehrere für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage(n) herausstellen und konkret darauf eingehen, weswegen deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt.

2. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 419659

BFH/NV 1994, 569

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