Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen abgelehnte Vollziehungsaussetzung durch das FG; Antrag auf AdV an den BFH

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß des FG steht den Beteiligten nur bei ausdrücklicher Zulassung durch das FG zu.

Hat das FG über die Klage zur Hauptsache noch nicht entschieden, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den BFH unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Aufgrund einer Außenprüfung änderte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die Einkommensteuerbescheide für 1989 und 1990, die Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1991 sowie die Gewerbesteuermeßbescheide für 1989 und 1990. Der Einspruch der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen die geänderten Bescheide war erfolglos. Über die von den Antragstellern gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Den Antrag der Antragsteller, die Vollziehung der geänderten Bescheide auszusetzen, wies das Finanzgericht (FG) durch Beschluß ab. Die Beschwerde ließ es nicht zu.

Mit der Beschwerde gegen den Beschluß beantragen die Antragsteller eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Sie führen u. a. aus, nach dem BFH-Beschluß vom 25. März 1992 V S 2/92 (BFH/NV 1995, 632) könne ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch beim BFH gestellt werden. Hiervon werde Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß des FG steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie das FG ausdrücklich zugelassen hat (§128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Eine Zulassung der Beschwerde enthält der angefochtene finanzgerichtliche Beschluß nicht. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist er vielmehr ausdrücklich unanfechtbar.

2. Auch eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag an den BFH auf Aussetzung der Vollziehung kann dem Begehren der Antragsteller nicht zum Erfolg verhelfen. Zuständig für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht ist nach §69 Abs. 3 FGO nur das Gericht der Hauptsache. Der BFH wird erst dann zum Gericht der Hauptsache und damit für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, wenn das FG die Klage abgewiesen hat und die Antragsteller Revision oder zumindest Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt haben. Im Streitfall hat das FG über die Klage gegen die angefochtenen Steuerbescheide aber noch nicht entschieden. Gericht der Hauptsache ist daher noch das FG.

Aus dem von den Antragstellern angeführten BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 632 ergibt sich nichts anderes. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den BFH war in diesem Fall nach den Ausführungen im Beschluß zulässig, weil der Antragsteller Beschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und das FG der Beschwerde nicht abgeholfen hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66537

BFH/NV 1998, 68

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