Leitsatz (amtlich)

Die Revision, die von einer nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG (BGBl I, 1861) als Bevollmächtigte zugelassenen Person eingelegt worden ist, kann vom Revisionskläger selbst ohne Mitwirkung des Bevollmächtigten zurückgenommen werden.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 125, 155; ZPO § 78 Abs. 2

 

Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat, nachdem sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter am 30. Mai 1976 verstorben ist, durch Schriftsatz vom 1. Juli 1976 die Revision zurückgenommen. Diese Zurücknahme der Revision ist wirksam, obwohl sie nicht von einer der im Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 aufgezählten, als Prozeßbevollmächtigte zugelassenen Personen erklärt ist. Denn die Zurücknahme der Revision nach § 125 FGO kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (so auch v. Wallis/List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. bis 6. Aufl., Anm. 3 zu § 125 FGO und die dort Zitierten; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 72 FGO, Anm. 3). Deshalb besteht in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 ZPO (über § 155 FGO) für diese Prozeßhandlung kein Vertretungszwang (so auch v. Wallis/List, a. a. O., Anm. 20 letzter Abs. zu § 62 FGO und die dort Zitierten).

Ein förmlicher Einstellungsbeschluß ist bei Zurücknahme der Revision nicht unbedingt erforderlich, kann aber ergehen (Beschluß des BFH vom 20. September 1966 VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71639

BStBl II 1976, 630

BFHE 1977, 233

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