Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Wirkung einer Betriebsaufgabe-Erklärung

 

Leitsatz (NV)

Teilt ein Steuerpflichtiger dem FA mit, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt als dem, in dem seine Mitteilung dem FA zugeht, aufgegeben, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließt.

 

Normenkette

BGB § 133 in analoger Anwendung

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Obwohl die Entscheidung keiner weiteren Begründung bedarf, weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das angefochtene Urteil war entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits deshalb aufzuheben, weil das Finanzgericht (FG) den Sohn der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), dem sein verstorbener Vater den streitigen Grundbesitz übertragen hatte, nicht zum Verfahren beigeladen hat.

Der Fall einer notwendigen Beiladung i. S. des § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist dann gegeben, wenn ein und dieselbe Entscheidung nur einheitlich für mehrere Personen ergehen kann. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr wäre die Beiladung des Sohnes wegen der Gefahr widerstreitender Steuerfestsetzungen in Betracht gekommen (§ 174 Abs. 5 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Diese Beiladung hätte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) jedoch beantragen müssen.

Auch die anderen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen.

2. Die materiell-rechtlichen Rügen des FA sind ebenfalls nicht begründet.

Die Feststellung des FG, der verstorbene Ehemann habe im Jahre 1979 nicht die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes erklärt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Teilt ein Steuerpflichtiger dem FA mit, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt als dem, in dem seine Mitteilung dem FA zugeht, aufgegeben, so liegt hierin die Äußerung einer Rechtsansicht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260). Es ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige - wie im Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 angenommen - auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde. Dementsprechend ist der Senat im Urteil vom 30. November 1989 IV R 49/88, nicht veröffentlicht - NV - davon ausgegangen, daß eine im dortigen Streitfall abgegebene Aufgabeerklärung, die sich nach Auffassung des Steuerpflichtigen auf den 20. Juli 1980 beziehen sollte, mit dem 23. Juni 1981, dem Zeitpunkt des Zugangs beim FA, wirksam geworden ist. Allerdings wurden in diesem Fall die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grundstücke am 30. Juli 1981 veräußert.

Bei der Auslegung der Erklärungen des Bürgers gegenüber einer Behörde ist in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Danach kommt als erklärter Wille das in Betracht, was bei objektiver Würdigung für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt ist. Dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (BFH-Urteil vom 7. Mai 1982 VI R 49/79, BFHE 136, 46, BStBl II 1982, 685 m. w. N.).

Im Streitfall sprechen die Umstände dafür, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin bewußt eine Erklärung zu der Frage, ob er die Betriebsaufgabe jedenfalls für das Jahr 1979 abgeben wolle, vermieden hat. Durch den Versuch, das FA zur Annahme einer Betriebsaufgabe im Jahre 1966 - spätestens 1976 - zu bewegen, wollte der Ehemann eine Versteuerung der stillen Reserven vermeiden. Es spricht nichts dafür, daß er hilfsweise einer Versteuerung der stillen Reserven im Jahre 1979 zugestimmt hätte. Selbst auf die konkrete Frage des FA, ob er die Betriebsaufgabe im Jahre 1979 oder die Übertragung des Betriebs auf den Sohn zum Buchwert wünsche, hat er geschwiegen und lediglich seine bereits vorgetragene Rechtsansicht wiederholt.

Das FA konnte das Schweigen des Ehemannes auch nicht als Zustimmung zu seiner Ankündigung, im Zweifel werde es von einer Betriebsaufgabe im Jahre 1979 ausgehen, werten. Gegen eine solche Annahme spricht die Verwaltungsanweisung in Abschn. 139 Abs. 4 Satz 5 der Einkommensteuer-Richtlienien (EStR) 1978 (Abschn. 139 Abs. 5 Satz 5 EStR 1987), derzufolge das FA von der Fortführung des Betriebes ausgehen soll, wenn der Steuerpflichtige auf die Frage, ob er den Betrieb als aufgegeben oder als fortbestehend ansehe, keine eindeutige Antwort gibt.

Ferner spricht auch der Umstand, daß die hilfsweise Erklärung der Betriebsaufgabe im Jahre 1979 möglicherweise steuerlich günstiger war als das Schweigen zu dieser Frage, nicht für die vom FA für richtig gehaltene Auslegung. Denn evtl. Vorteile betrafen nach der Übergabe des Betriebs nicht den Ehemann der Klägerin selbst, sondern den übernehmenden Sohn. Außerdem hingen sie davon ab, was der Sohn mit dem übernommenen Betrieb unternehmen würde.

Schließlich ergibt sich ein anderes Auslegungsergebnis auch nicht aus der Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in dem vom FG durchgeführten Erörterungstermin, derzufolge der landwirtschaftliche Betrieb spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 1979 aufgegeben sein sollte. Das FG hat diese Erklärung lediglich als weitere Äußerung einer Rechtsansicht gewertet. Diese Würdigung ist möglich und somit für das Revisionsgericht bindend. Das Protokoll des Erörterungstermins enthält keine wörtliche Wiedergabe dessen, was der Prozeßbevollmächtigte geäußert hat. Aus diesem Grund kommt eine Auslegung der Erklärung durch das Revisionsgericht selbst nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63038

BFH/NV 1991, 297

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