Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Vorwegabzugs von Sonderausgaben aufgrund einer Pensionszusage

 

Leitsatz (NV)

Der Vorwegabzug nach §10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist das rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfall erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden. Erhält ein Arbeitnehmer im genannten Zusammenhang eine Pensionszusage, ist der Vergleich mit der steuerrechtlichen Behandlung eines Selbständigen aus Rechtsgründen nicht möglich.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Vorwegabzug nach §10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfall erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden, die ihre Beiträge zur Vorsorge für das Alter oder den Krankheitsfall in voller Höhe aufbringen müssen (Senatsurteile vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, unter 3.; vom 20. August 1997 X R 159/94, BFH/NV 1998, 442). Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Kürzung des Vorwegabzugs hat das Finanzgericht (FG) im Hinblick auf die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegebene Pensionszusage vom 9. Dezember 1992 bejaht. Der vom Kläger beanspruchte Vergleich mit der steuerrechtlichen Behandlung eines Selbständigen ist daher aus Rechtsgründen nicht möglich.

Hinsichtlich der Anwendung des §3 Nr. 62 EStG hat der Kläger keinen Zulassungsgrund (§115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dargelegt (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Grundrechtsverletzung soll sich "aus dem Zusammenspiel" von §3 Nr. 62 und §10 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. §10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG ergeben. Diese bloße Rechtsbehauptung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Darlegung i.S. des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert konkrete Ausführungen darüber, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Das gilt auch dann, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen Normen des Grundgesetzes gestützt wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 1997 VIII B 59/96, BFH/NV 1998, 171). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154172

BFH/NV 1999, 169

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