Entscheidungsstichwort (Thema)

Diplom-Bankbetriebswirt (Bankakademie) gewerblich oder freiberuflich?

 

Leitsatz (NV)

Ein Steuerpflichtiger, der den Titel “Diplom-Bankbetriebswirt (Bankakademie)” erworben hat, ist nur dann freiberuflich tätig, wenn er in Breite und Tiefe das Wissen eines beratenden Betriebswirts im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder ggf. eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs nachweist.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 15.12.2006; Aktenzeichen 12 K 5349/04 G)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 2003 IV R 21/02 (BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919) abgewichen. Eine die Rechtseinheit gefährdende und daher die Revisionszulassung begründende Abweichung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein anderes Gericht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, 54, jeweils m.w.N.). Keine Abweichung liegt demnach vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen ist, diese aber --möglicherweise-- fehlerhaft auf die Besonderheit des Streitfalles angewendet hat (ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.). Danach scheidet im Streitfall eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO aus.

Das FG hat seinem Urteil die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919 ausdrücklich zugrunde gelegt (vgl. FG-Urteil S. 18) und keinen von diesem Urteil abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Zu Recht hat das FG in diesem Zusammenhang zudem darauf hingewiesen, dass der BFH für einen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) eine vergleichbar breite fachliche Vorbildung wie für einen "Diplom-Wirtschaftsingenieur" voraussetzt. Dementsprechend muss ein Autodidakt, der sich darauf beruft, vergleichbare Kenntnisse wie ein Wirtschaftsingenieur zu haben, nach der genannten Entscheidung des BFH betriebswirtschaftliche   und  technische Kenntnisse nachweisen, aufgrund derer er den Titel eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie hätte erwerben können. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat selbst nicht behauptet, vergleichbare Kenntnisse auf technischem Gebiet wie ein Wirtschaftsingenieur zu haben. Eine (erfolgreiche) Spezialausbildung auf einem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre reicht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für einen einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 26. Juni 2003 IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557, m.w.N.).

2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO zuzulassen. Der erkennende Senat versteht das Vorbringen des Klägers insoweit dahin, dass er im Grundsatz und im Sinne einer Fortbildung des Rechts geklärt wissen möchte, ob ein Steuerpflichtiger, der --wie der Kläger-- die Bezeichnung "Diplom-Bankbetriebswirt (Bankakademie)" führen darf, vergleichbar einem Wirtschaftsingenieur eine einem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit ausübt, weil auch ein Wirtschaftsingenieur, der eine "Berufsakademie" --so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919-- besucht hat, einen einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf ausüben kann. Für eine derartige Schlussfolgerung lässt das BFH-Urteil jedoch keinen Raum. Der IV. Senat ist seiner ständigen Rechtsprechung entsprechend auch in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass ein dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts ähnlicher Beruf "nur dann (vorliegt), wenn er auf einer … vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht" und dies bei einem Wirtschaftsingenieur der Fall ist, wenn er Kenntnisse auf einem oder mehreren Hauptgebieten der Betriebswirtschaftslehre und solche technischen Kenntnisse hat, die ihm den Erwerb des Titels eines Wirtschaftsingenieurs einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie ermöglichten. Daraus lässt sich nicht schließen, dass berufsbegleitende Fortbildungsprogramme, die zu einer Spezialisierung auf einem Gebiet der Betriebswirtschaft führen, zur Bejahung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausreichen. Der BFH hat aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zwar einerseits dem Autodidakten die Möglichkeit eröffnet, seine theoretischen Kenntnisse in anderer Form als durch einen förmlichen (Fach-)Hochschulstudienabschluss nachzuweisen, andererseits aber --wiederum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung-- den Nachweis eines Wissens vorausgesetzt, das in Tiefe und Breite dem eines (Fach-)Hochschulabsolventen entspricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1780868

BFH/NV 2007, 1883

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge