Leitsatz (amtlich)

Wer an einem Sonnabend durch Einschreibebrief die Revisionsbegründung, für die die Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO am nächsten Montag abläuft, an den BFH absendet, ist an der Fristversäumnis nicht schuldlos, wenn die Sendung den BFH erst nach Ablauf der Frist erreicht.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) gab nach dem bei den Akten befindlichen Briefumschlag den seine Revisionsbegründung enthaltenen Schriftsatz an den BFH vom 18. Juli 1969 am Sonnabend, dem 19. Juli 1969, 12.00 Uhr, durch Einschreiben auf einem Braunschweiger Postamt auf. Die Frist zur Begründung der Revision lief am Montag, dem 21. Juli 1969, ab. Der Schriftsatz ging erst am 23. Juli 1969 beim BFH ein.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Dem Steuerpflichtigen kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil ihn an der Fristversäumung ein Verschulden trifft (§ 56 FGO). Denn der Steuerpflichtige hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um den rechtzeitigen Eingang der Revisionsbegründung sicherzustellen. Da der Einlieferungstag des die Revisionsbegründung enthaltenden Einschreibebriefs ein Sonnabend war, konnte der Steuerpflichtige nicht mit Sicherheit damit rechnen, daß der Schriftsatz den BFH rechtzeitig am darauffolgenden Montag erreichen würde. Wer eine Revisionsbegründung so kurz vor Ablauf der Frist absendet, den trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen (vgl. Urteil des RFH VI A 580/28 vom 27. Juni 1928, RFH 24, 31 und Urteile des BFH IV 58/57 U vom 27. Juni 1957, BFH 65, 124, BStBl III 1957, 280; III 221/63 vom 24. Februar 1966, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 20, amtlich nicht veröffentlicht). Es ist allgemein bekannt, daß gerade Einschreibesendungen einer zeitraubenden und die Zustellung oft verzögernden Behandlung durch die Post unterliegen. Unter diesen Umständen hätte der Steuerpflichtige bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entweder mit der Revisionsbegründung nicht bis zum Sonnabend warten dürfen oder die Begründung durch Eilbrief oder Telegramm absenden müssen. Die Revision ist demnach als unzulässig zu verwerfen (§ 124 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 68762

BStBl II 1970, 460

BFHE 1970, 467

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