Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Tatbestandsberichtigung letztinstanzlicher Entscheidungen

 

Leitsatz (NV)

Für den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes einer letztinstanzlichen Entscheidung fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.

 

Normenkette

FGO §§ 107-108, 134; ZPO § 580 Abs. 7 Buchst. b

 

Tatbestand

Die von den Klägern und Antragstellern (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11. Januar 1984 IX 7479/82 E eingelegte Revision wurde vom Senat durch Beschluß vom 14. August 1986 VIII R 107/84 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Die Kläger beantragten daraufhin mit Schriftsatz vom 15. September 1986 die Berichtigung des Tatbestands dieses ,,Urteils" wegen offenbarer Unrichtigkeit.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit zu berichtigen. Überdies kann gemäß § 108 FGO die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils beantragt werden, wenn dieser andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält.

Es kann auf sich beruhen, ob diese Vorschriften auf Verwerfungsbeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) anwendbar sind und, wenn ja, ob eine der dort genannten Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben ist. Denn für den von den Klägern gestellten Antrag ist kein Rechtsschutzinteresse dargetan. Insbesondere könnte die begehrte Tatbestandsberichtigung nicht zu einer Änderung des Tenors des angefochtenen Beschlusses führen.

Der von den Klägern behauptete Zweck des Antrags liegt ausschließlich darin, ihnen die Möglichkeit für eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel einer Sachentscheidung zu eröffnen. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es einer Tatbestandsberichtigung des Beschlusses vom 14. August 1986 nicht. Denn die Erfolgsaussichten der von den Klägern ebenfalls mit Schriftsatz vom 15. September 1986 erhobenen Wiederaufnahmeklage beurteilen sich - unabhängig von der Richtigkeit des Tatbestandes dieses Beschlusses - ausschließlich danach, ob die Voraussetzungen des § 134 FGO i. V. m. § 580 Abs. 7 Buchst. b der Zivilprozeßordnung vorliegen. Über diese Frage ist in dem Verfahren über die Wiederaufnahmeklage zu befinden.

Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zur abgeschlossenen Instanz (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 107 FGO Tz. 3, § 108 FGO Tz. 4).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423445

BFH/NV 1987, 786

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