Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht durch Bezugnahme

 

Leitsatz (NV)

1. Bei der NZB reicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die bloße Bezugnahme auf ein anderes schwebendes Verfahren nicht aus (Anschluß an BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

2. Die Zulassung von Amts wegen, da die grundsätzliche Bedeutung offenkundig sei, kommt nur in Betracht, wenn in der NZB eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725).

3. Der Antrag, ein Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über eine andere NZB auszusetzen, setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierzu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Begründung, aus der sich ergibt, zu welcher Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 27. September 1991 III B 16/91, BFH/NV 1993, 116). Die bloße Bezugnahme auf ein anderes schwebendes Verfahren reicht hierfür nicht aus (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

Mit der vorliegenden Beschwerde ist lediglich die grundsätzliche Bedeutung der Frage behauptet, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen; die grundsätzliche Bedeutung ist aber nicht -- wie erforderlich -- dargelegt, statt dessen ist unzulässigerweise auf eine weitere beim BFH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ... verwiesen.

Grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht von Amts wegen anzunehmen. Denn in der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725).

Der Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren ... auszusetzen, geht schon deswegen ins Leere, weil die Aussetzung gemäß § 74 FGO nur für eine zulässige Beschwerde in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1992 II B 74/91, BFH/NV 1993, 736; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 74 Rz. 17). Im übrigen hat der Senat mit Beschluß vom ... auch die im Verfahren ... erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ergeht die Entscheidung des Senats ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423834

BFH/NV 1995, 707

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