Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung über mehrfach eingelegte Beschwerde; keine Beiladung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung bei Verjährung des Steueranspruchs

 

Leitsatz (NV)

1. Über eine mehrfach eingelegte Beschwerde im selben Verfahren ist einheitlich zu entscheiden (Anschluß an BFH- Beschluß v. 12. 8. 1986 IX B 58/86, BFH / NV 1987, 52).

2. Ein ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellter Beiladungsbeschluß setzt keine Beschwerdefrist in Lauf.

3. Eine Beiladung gem. § 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 Abgabenordnung 1977 scheidet aus, wenn eindeutig Interessen des Betroffenen nicht berührt sein können. Das ist bei Verjährung des Steueranspruchs gegen den Betroffenen der Fall.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 4-5; FGO § 60 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 6, § 128 Abs. 1, § 129

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Vater des Klägers setzte in seinem Testament vom 23. März 1970 den Kläger und dessen Bruder als seine Erben ein. Sein Vermögen bestand im wesentlichen aus den Anteilen an der . . . -GmbH und aus Grundstücken. Seine Ehefrau - die Stiefmutter des Klägers -, seine Tochter A, die Beigeladene und Beschwerdeführerin, und seine am 1. Juli 1961 geborene Tochter B bedachte der Erblasser mit Vermächtnissen. Er verpflichtete seine Erben als Gesamtschuldner, seinen beiden Töchtern für die Dauer von 20 Jahren monatlich jeweils 1/4 des Betrages zu zahlen, der dem Mietzins für die von der GmbH genutzten Grundstücke und Gebäude im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entsprach. Das Testament enthält keine Regelung für den Fall eines vorzeitigen Todes der Töchter vor Ablauf der 20 Jahre. Die Geldleistungspflicht war mit einer Wertsicherungsklausel verbunden. Außerdem vermachte der Erblasser seinen beiden Töchtern Ansprüche auf Zahlung von monatlich 425 DM bzw. 575 DM für die Dauer von fünf Jahren sowie auf ein Grundstück bzw. ein Wohnrecht. Seiner Ehefrau hinterließ der Erblasser eine lebenslängliche, nur im Falle ihrer Wiederverheiratung vorzeitig entfallende Geldrente in Höhe des doppelten Grundgehalts einer bestimmten Beamtengruppe unter Berücksichtigung späterer Besoldungsänderungen; schließlich vermachte er ihr ein Wohnrecht, das Mobiliar und privates Geld- und Wertpapiervermögen.

Der Vater des Klägers verstarb am 25. Mai 1970.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) beurteilte in seiner Zusammenveranlagung der Kläger zur Einkommensteuer für das Jahr 1971 die Zahlungen des Klägers an seine Stiefmutter und an seine beiden Schwestern in Erfüllung der 20jährigen Rentenverpflichtungen als Leistungen aufgrund von Leibrentenversprechen und ließ lediglich den Ertragsanteil im Rahmen der Sonderausgaben zum Abzug zu. Die Zahlungen an die Schwestern in Höhe der Hälfte von 425 DM bzw. 575 DM berücksichtigte das FA in seiner Einspruchsentscheidung als dauernde Last.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger den Abzug ihrer Leistungen in voller Höhe als dauernde Last. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im ersten Rechtszug als unbegründet ab.

Auf die Revision der Kläger hob der erkennende Senat dieses FG-Urteil mit seinem in BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261 veröffentlichten Urteil vom 12. November 1985 IX R 2/82 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück; auf den Inhalt der Senatsentscheidung wird Bezug genommen.

Im zweiten Rechtsgang sind am FG zwei Klageverfahren anhängig, nämlich außer dem vorliegenden Verfahren VIII 33/86 E das Klageverfahren der Eheleute C Az. des FG VIII 52/86 E. Auf den Antrag des FA lud das FG mit Beschlüssen vom 28. Januar 1987 die Beschwerdeführerin und ihre Schwester unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie § 174 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zu den Verfahren bei. Denn durch die Entscheidung der Frage, ob die wiederkehrenden Zahlungen eine dauernde Last oder eine abgekürzte Leibrente darstellten, würden nach den Steuergesetzen auch die rechtlichen Interessen der Schwestern des Klägers als Empfängerinnen der Zahlungen berührt. Die Beiladungsbeschlüsse wurden der Beschwerdeführerin am 17. Februar 1987 zugestellt. Gegen den Beiladungsbeschluß legte die Beschwerdeführerin zunächst persönlich Beschwerde ein.

Auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, daß den Beschlüssen des FG keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei, ließ das FG den Beiladungsbeschluß der Beschwerdeführerin am 16. April 1987 erneut zustellen, wogegen die Beschwerdeführerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten nochmals rechtzeitig Beschwerde einlegte.

Die Beschwerdeführerin macht die Unzulässigkeit der Beiladung geltend.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beiladungsbeschluß des FG ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es treffe zwar zu, daß einer Änderung des Einkommensteuerbescheids 1971 die Verjährung des Steueranspruchs entgegenstehe. Jedoch habe die Beiladung eine Rechtskrafterstreckung auch auf die Jahre 1977 bis 1980 zur Folge. Die Beiladung sei auch noch im zweiten Rechtsgang zulässig; durch sie werde der Beschwerdeführerin in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte gegeben (Hinweis auf BFH-Entscheidung vom 25. November 1970 III R 122/69, BFHE 101, 28, BStBl II 1971, 272).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Über die mehrfach eingelegte Beschwerde ist einheitlich zu entscheiden (Beschluß des erkennenden Senats vom 12. August 1986 IX B 56/86, BFH / NV 1987, 52).

Die Beschwerde ist zulässig (zur Statthaftigkeit vgl. Beschluß des BFH vom 14. Januar 1987 II B 108/86, BFHE 148, 444, BStBl II 1987, 267). Der Senat geht mit den Beteiligten und dem FG davon aus, daß erst der am 16. April 1987 zugestellte Beiladungsbeschluß mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, so daß hiermit die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wurde, die unstreitig nicht versäumt ist. Auf die durch ihren Prozeßbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist es ohne Einfluß, daß die von der Beschwerdeführerin selbst erhobene Beschwerde wegen Verstoßes gegen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs wirkungslos war.

Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beiladungsbeschlusses insoweit, als er gegenüber der Beschwerdeführerin ergangen ist.

Die Voraussetzungen für eine Beiladung gemäß § 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AO 1977 liegen entgegen der Auffassung des FG nicht vor. Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 können, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlaß oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden. Dies gilt gemäß § 174 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 auch für den Fall der gerichtlichen Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids. Gegenüber Dritten kommen diese Vorschriften zur Anwendung, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt werden (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977).

Ihre gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zulässige Beiladung zum finanzgerichtlichen Verfahren muß vom FA beantragt oder veranlaßt sein (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239, dem sich der Senat im Urteil in BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261 angeschlossen hat).

Für die Beiladung des Dritten gemäß § 174 Abs. 5 AO 1977 genügt nach ständiger Rechtsprechung schon die Möglichkeit, daß ein Steuerbescheid wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus Folgerungen bei dem Dritten zu ziehen sind. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob gegenüber dem Dritten ergangene Bescheide geändert werden können (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1981 VIII B 90/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633, und in BFHE 148, 444, BStBl II 1987, 267).

Dagegen entfällt die Beiladungsmöglichkeit, wenn eindeutig Interessen des Betroffenen nicht berührt sein können (Beschluß in BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239). So liegt der Fall hier.

Zwar hat der erkennende Senat wiederholt, insbesondere im Urteil vom 25. August 1987 IX R 98/82 (BFHE 151, 506, BStBl II 1988, 344) entschieden, daß die Voraussetzungen von § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 auch dann erfüllt sein können, wenn es um die steuerrechtliche Beurteilung wiederkehrender Leistungen beim Leistenden und beim Empfänger geht. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 ist aber nicht mehr zulässig, wenn der Steueranspruch, der mit dem Änderungsbescheid geltend gemacht werden soll, nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung (AO) in den vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassungen verjährt ist, wie der VIII. Senat bereits im Urteil vom 30. September 1980 VIII R 58/80 (BFHE 132, 1, BStBl II 1981, 245) ausgesprochen und näher begründet hat.

Im vorliegenden Fall war die Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für den Veranlagungszeitraum 1971 nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren, an dem zu zweifeln kein Anlaß besteht, zur Zeit des Beiladungsbeschlusses des FG bereits eingetreten.

Infolgedessen ist das FA nicht befugt, aus einer etwaigen Klagestattgabe im vorliegenden Verfahren irgendwelche Folgerungen gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 1971 zu ziehen. Die Berufung des FA auf Auswirkungen eines FG-Urteils auf spätere Besteuerungszeiträume geht fehl. Denn die Rechtskraftwirkung gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 bezieht sich nur auf die Steuerbescheide, denen der vom FG beurteilte ,,Sachverhalt" der widerstreitenden Steuerfestsetzung zugrunde liegt. Das ist hier die Zahlung wiederkehrender Leistungen im Jahre 1971; spätere Veranlagungszeiträume sind nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens. Die bloß präjudizielle Wirkung eines Urteils auf andere, gleichgelagerte Fälle reicht für eine Beiladung i. S. des § 174 Abs. 5 AO 1977 nicht aus (ebenso - zu § 60 Abs. 1 FGO - Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 60 FGO Tz. 3). Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Stellungnahme zum weiteren Beschwerdevorbringen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415828

BFH/NV 1989, 15

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