Entscheidungsstichwort (Thema)

Mißbräuchliche Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

1. Über den Antrag auf Richterablehnung kann das FG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2. Im Falle eines mißbräuchlichen Antrags auf Richterablehnung kann das FG ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters und in geschäftsplanmäßiger Besetzung (einschließlich des abgelehnten Richters) entscheiden.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 3, § 46 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte mit Schreiben vom ... Januar und ... März 1993 beantragt, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (FG) V und die Richter am FG M und N wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Verfahren X auszuschließen. Der Antragsteller begründete seinen Befangenheitsantrag mit verschiedenen Verfahrensmängeln und juristischen Fehlleistungen, die den vorgenannten Richtern in dem Verfahren Y unterlaufen sein sollen. Ferner soll sich die Befangenheit der genannten Richter aus der Abweisung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz in der Sache Z in Form eines unanfechtbaren Beschlusses ergeben haben. Außerdem sollen sich die vorgenannten Richter "zu Komplizen für die Dekung einer strafbaren Handlung des Antragsgegners bzw. seines Vertreters ... gemacht" haben. Ferner berief sich der Antragsteller darauf, daß gemäß § 23 der Strafprozeßordnung kein Richter am Wiederaufnahmeverfahren teilnehmen dürfe, der am ersten Verfahren mitgewirkt habe. Der Befangenheitsantrag wurde mit Beschluß des FG vom ... August 1993 abgelehnt. Die dagegen zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Im November 1993 beantragte der Antragsteller erneut, die Richter am FG M und N wegen Besorgnis der Befangenheit von einer Beteiligung an dem Verfahren X und ferner an den Verfahren O und P auszuschließen, weil sich die Richter wegen "fortgesetzter Beihilfe zum Prozeßbetrug" des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamts -- FA --) und "Urkundenunterdrückung" strafbar gemacht hätten.

Das FG lehnte den Antrag mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig ab, weil er mißbräuchlich sei. Es sei nicht Sinn der Institution der Richterablehnung, den Beteiligten die Möglichkeit zu gewähren, sich nach ihrem Belieben die Richter auszusuchen oder gar unter der Form der Ablehnung die Entscheidung absichtlich zu verschleppen. Der Antragsteller habe den Befangenheitsantrag mit Argumenten begründet, die bereits in dem Beschluß des FG vom ... August 1993 gewürdigt worden seien und die eine Ablehnung des Richters M nicht rechtfertigten. Da das Ablehnungsgesuch mißbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig sei, habe der erkennende Senat darüber in geschäftsplanmäßiger Besetzung entscheiden können. Eine dienstliche Äußerung des Richters am FG M sei nicht erforderlich gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen den Beschluß des FG gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

1. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör, weil über den Befangenheitsantrag gegen M trotz des gestellten Antrags auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung entschieden worden sei, ohne daß der Antragsteller für eine Terminsvertretung sorgen konnte, greift nicht durch. Das FG hat über den Antrag auf Richterablehnung rechtsfehlerfrei ohne mündliche Verhandlung entschieden. Denn nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 46 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ohne mündliche Verhandlung ergehen.

2. Das FG hat den erneuten Antrag des Antragstellers auf Ablehnung des Richters am FG M unter Hinweis auf seinen zu einem entsprechenden früheren Antrag ergangenen Beschluß zu Recht als mißbräuchlich abgelehnt, weil der Antragsteller mit seinem erneuten Antrag keine neuen Gründe vorgetragen habe, die eine Ablehnung des Richters am FG M wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdevortrag unerheblich, daß der Antragsteller als Ausländer der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sei und Probleme in der Ausdrucksweise rechtlicher Sachverhalte bestünden. Ferner ist nicht ersichtlich, welchen Bezug die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei um seine berufliche Existenz und sein Vermögen gebracht worden, zu der Begründung des angefochtenen Beschlusses haben soll. Deswegen sieht der Senat auch von der in diesem Zusammenhang beantragten Beiziehung der Akten ... des FG ab.

3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich, daß das FG über das Ablehnungsgesuch in geschäftsplanmäßiger Besetzung (einschließlich des abgelehnten Richters am FG M) und ohne zuvor eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters am FG M einzuholen (§ 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO) entschieden hat. Diese Vorgehensweise bei einem wie im Streitfall mißbräuchlichen und damit offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1991 III S 5--6/91, BFH/NV 1992, 673; vom 22. März 1994 X B 81/93, BFH/NV 1994, 498; vom 2. Februar 1995 VII B 182/94, BFH/NV 1995, 898).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421220

BFH/NV 1996, 489

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