Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens durch FG

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens durch das FG ist unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Aussetzungsgrund durch eine Entscheidung des BVerfG entfallen ist.
  2. Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens durch das FG hat der Beschwerdeführer nach § 135 Abs. 2 FGO zu tragen (Aufgabe der im BFH-Beschluss vom 16. September 1999 VI B 346/98, BFH/NV 2000, 220 vertretenen Auffassung).
 

Normenkette

FGO §§ 74, 135 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Beschluss der Vorinstanz, das bisher ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beschwerde kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der vom Kläger geltend gemachte Grund zwischenzeitlich durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93 (BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 213) weggefallen ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer Beschwerde: vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 132 Anm. 12, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (zutreffend: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 143 FGO Tz. 7; Gräber/Ruban, a.a.O., § 143 Anm. 3). Wegen des Misserfolgs des Rechtsmittels steht im Streitfall auch endgültig fest, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947). An der im Beschluss vom 16. September 1999 VI B 346/98 (BFH/NV 2000, 220) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest.

 

Fundstellen

Haufe-Index 508938

BFH/NV 2000, 1496

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