Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzen der AdV

 

Leitsatz (NV)

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts können nicht mehr bestehen, wenn er unanfechtbar geworden ist

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, aus der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1971, soweit der festgestellte Gewinn 804 351 DM übersteigt, und des Gewinnfeststellungsbescheids 1972, soweit das festgestellte Ergebnis einen Verlust in Höhe von 280 846 DM übersteigt. Zur Begründung trägt sie vor, im Rahmen des gestellten Antrags bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat hat die in der Hauptsache eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das in dieser Sache ergangene und die Klage der Klägerin abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet. Denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, die gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung sind, liegen im Streitfall nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts können nicht mehr bestehen, wenn er unanfechtbar geworden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463). Da im Streitfall die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist das Urteil des FG München, durch das die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420361

BFH/NV 1995, 246

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