Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristenregelung für den Antrag auf Festsetzung sog. Arbeitnehmerzulagen

 

Leitsatz (NV)

1. Die Fristenregelung für die Stellung des Antrags auf Festsetzung einer sog. Arbeitnehmerzulage durch das FA in §29 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BerlinFG ist verfassungsgemäß.

2. Zu den Anforderungen an eine ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder eine ausreichende Bezeichnung der Divergenz in diesem Zusammenhang.

 

Normenkette

BerlinFG § 29 Abs. 2 Sätze 3-4; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist schon nicht zulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe in der von §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt oder bezeichnet.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Es muß vielmehr schlüssig und substantiiert vorgetragen werden, weshalb die Klärung einer bestimmten Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit geboten ist und daß eine solche Klärung bisher noch aussteht (s. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. September 1996 V B 53/96, BFH/NV 1997, 411, und vom 15. Oktober 1996 X B 32/96, BFH/NV 1997, 414; auch Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 61, m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

a) Soweit er Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §110 der Abgabenordnung (AO 1977) im Zusammenhang mit Vergünstigungen nach dem Berlinförderungsgesetz (BerlinFG) für klärungsbedürftig hält, fehlen insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §110 AO 1977 und Ausführungen dazu, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch auf Fristen des BerlinFG anwendbar sein sollte. Der Kläger hat sich insoweit vielmehr -- nach Art einer Revisionsbegründung -- im wesentlichen gegen die Richtigkeit des FG-Urteils gewandt; darin kann aber keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gesehen werden (s. hierzu z. B. auch Ruban in Gräber, a. a. O., §115 Anm. 62).

b) Ähnlich verhält es sich mit der Rüge, die Fristsetzung in §29 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG sei verfassungswidrig. Auch hier hat der Kläger lediglich seine eigene -- von der Entscheidung des FG abweichende -- Rechtsauffassung dargelegt. Es fehlt jeglicher Hinweis auf einen etwa vorhandenen Meinungsstreit. Die behauptete Benachteiligung der unter die oben genannte Fristenregelung fallenden Steuerpflichtigen ist nicht einmal in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise dargelegt. Der Kläger hat insbesondere die Vergleichsgruppe, gegenüber der er sich benachteiligt fühlt, nicht konkret bezeichnet. Dazu hätte aber um so mehr Veranlassung bestanden, als er im Streitjahr selbst ein Bruttogehalt von über 177 000 DM bezogen hatte.

2. Mit dem Hinweis, das FG habe dem Senatsurteil vom 9. November 1990 III R 103/88 (BFHE 162, 183, BStBl II 1991, 168) "widersprochen", wollte der Kläger möglicherweise auch noch eine Divergenzrüge erheben.

Doch genügen auch hier die Ausführungen nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt insbesondere an der Gegenüberstellung zweier voneinander abweichender, jeweils tragender Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der angeblichen Divergenzentscheidung (zu diesem Erfordernis s. z. B. den BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411). Die vom Kläger aus dem Urteil in BFHE 162, 183, BStBl II 1991, 168 wiedergegebene Passage war für die dortige Entscheidung jedenfalls nicht tragend. Der erkennende Senat war damals vielmehr der Auffassung, selbst "die Erwägung, daß die in §29 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG festgelegte zweimonatige Antragsfrist äußerst knapp bemessen ist", könne einem (dort zu beurteilenden) erst nach Fristablauf gestellten Fristverlängerungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen; es wäre vielmehr Sache des Gesetzgebers gewesen, entweder eine längere Frist oder eine §109 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 entsprechende Verlängerungsmöglichkeit vorzusehen (Abschn. I Nr. 4 der Entscheidungsgründe).

3. Mit diesen Ausführungen des Senats läßt sich im übrigen auch die Auffassung des Klägers nicht vereinbaren, §29 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG sei seit Ergehen des Urteils in BFHE 162, 183, BStBl II 1991, 168 verfassungswidrig. Sie belegen im Gegenteil, daß der Senat die Fristenregelung bereits damals für verfassungsgemäß gehalten hat, da es seiner Auffassung nach "Sache des (einfachen) Gesetzgebers" gewesen wäre, ggf. eine andere Regelung zu treffen.

4. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66743

BFH/NV 1998, 434

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