Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundfreibetrag für VZ 1978-1991 weiter anzuwenden

 

Leitsatz (NV)

Aus dem Beschluss des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) folgt mit bindender Wirkung für die Fachgerichte, dass der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG für die Veranlagungszeiträume 1978-1991 ungeachtet seiner Unvereinbarkeit mit der Verfassung weiter anzuwenden ist.

 

Normenkette

EStG 1988 § 32a Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 31 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.02.2008; Aktenzeichen 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03)

 

Gründe

1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Der Senat macht von der nach § 126a Satz 3 FGO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung nur mit einer Kurzbegründung zu versehen. Er beschränkt sich deshalb ―insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Schriftsatz vom 27. April 2003― auf folgende Hinweise:

a) Von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann der Senat absehen. Es liegt kein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor. Denn § 126a Satz 1 FGO gestattet die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Außerdem haben die Kläger zu den Argumenten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in der mündlichen Verhandlung vor dem XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 mündlich sowie im hiesigen Verfahren schriftlich Stellung nehmen können.

b) Die Verhältnisse des hiesigen Streitjahres 1989 und des Jahres 1987, über das der XI. Senat des BFH entschieden hat, sind bezogen auf die Summe der Vorsorgeaufwendungen und den sich davon steuerlich nicht auswirkenden Betrag vergleichbar. Es trifft zwar zu, dass die einzelnen Vorsorgeaufwendungen eine unterschiedliche Höhe aufweisen. Darauf kommt es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Maßgeblich ist nur, wie viel der tatsächlichen Vorsorgeleistungen jeweils aus versteuertem Einkommen erbracht werden mussten. In diesem Punkt sind die Verhältnisse der Jahre 1987 und 1989 vergleichbar. Der Senat verweist deshalb auf das gegenüber den Klägern zum Jahr 1987 ergangene Urteil des XI. Senats des BFH vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179). Die dagegen von den Klägern im Schriftsatz vom 27. April 2003 erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.

c) Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, dass ihnen ein höherer Grundfreibetrag als der nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1989 geltenden Fassung anzusetzende Betrag von 4 752 DM zu gewähren sei, weil dieser das von Verfassungs wegen steuerfrei zu stellende Existenzminimum unterschreite. Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht angenommen, dass zwar der Grundfreibetrag mit der Verfassung nicht vereinbar, aber dennoch im Streitfall anzusetzen sei.

Mit seinem Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, das Existenzminimum müsse einkommensteuerlich verschont werden. Die Regelungen des Grundfreibetrags und des allgemeinen Tariffreibetrags würden diesem verfassungsrechtlichen Gebot in den Jahren 1978 bis 1984, 1986, 1988 und 1991 nicht gerecht und seien verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit habe aber nicht zur Folge, dass die betreffenden Normen rückwirkend nicht mehr anzuwenden seien. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1996 an eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Ob darüber hinaus eine rückwirkende Neuregelung vorgenommen werde, bleibe dem Gesetzgeber überlassen. Der Gesetzgeber nahm Änderungen jedoch erst ab 1993 vor.

Zwar hat das BVerfG nicht direkt über die Regelung des Grundfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 1989 entschieden, weil keines der zu entscheidenden Verfahren dieses Jahr betraf. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der gesamte Zeitraum von 1978 bis 1992 von der Entscheidung umfasst wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 270/90, BFHE 173, 498, BStBl II 1994, 522). Daraus folgt, dass die Fachgerichte an die Entscheidung des BVerfG auch insoweit gebunden sind, als Veranlagungszeiträume von 1978 bis 1992 betroffen sind, die nicht Gegenstand des Beschlusses in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413 waren. Dementsprechend hat der BFH eine auf die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend den Veranlagungszeitraum 1987 für unbegründet gehalten (Beschluss vom 25. August 1995 III B 220/90, BFH/NV 1996, 407). Mithin haben FG und BFH ebenfalls davon auszugehen, dass § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG auch in seiner für 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist, zumal diese Fassung mit der für das Jahr 1988 geltenden übereinstimmt. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes betreffend den Grundfreibetrag 1989 kommt danach nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob Gesichtspunkte zur Berechnung des Existenzminimums geltend gemacht werden, die vom BVerfG in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt worden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 946414

BFH/NV 2003, 1054

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