Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsaustausch bei Aufnahme eines atypischen stillen Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob die Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage eine Leistung der Gesellschaft an diesen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Rechtsfrage, ob die Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage eine Leistung der Gesellschaft an diesen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung.

Der Klärungsbedarf der Rechtsfrage ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 27. September 2001 V R 32/00 (BFHE 196, 349) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Az. C-442/01. Dieser Beschluss betrifft zwar die Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage, während hier die atypisch stillen Gesellschafter ihre Geschäftsanteile von einer juristischen Person (AG) erworben haben. Gleichwohl kann die Antwort des EuGH auch für diesen Sachverhalt Bedeutung haben.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI949233

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