Leitsatz (amtlich)

1. Zustellungen an Behörden, juristische Personen usw. gemäß § 7 Abs. 2 VwZG sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Zusatz "zu Händen des Vorstehers" fehlt. Der Senat schließt sich insoweit der BFH-Entscheidung I R 70/67 vom 21. Februar 1968 (BFH 91, 222, BStBl II 1968, 279) an.

2. Den Ablauf der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist kann der Steuerpflichtige im allgemeinen an Hand des vom Postbediensteten auf der Sendung vermerkten Zustellungstages zuverlässig ermitteln.

2. Es ist regelmäßig ein die Wiedereinsetzung ausschließender Mangel in der Büroorganisation einer Steuerberatungsgesellschaft, wenn kein Fristenkontrollbuch oder eine ihm vergleichbare Einrichtung vorhanden ist.

 

Normenkette

VwZG § 7 Abs. 2, § 3; ZPO §§ 184, 195 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1

 

Tatbestand

Gegen das am 30. November 1966 der Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen, einer Revisions- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH), zugestellte Urteil ist am 29. Dezember 1966 Revision eingelegt worden. Die Begründung der Revision ist am 31. Januar 1967 beim BFH eingegangen.

Auf den Hinweis, die Frist für die Begründung sei am 30. Januar 1967 abgelaufen, beantragte der Steuerpflichtige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wird vorgetragen: Infolge eines unverschuldeten bürotechnischen Versehens sei die Begründungsfrist falsch berechnet worden. Alle bei der GmbH eingehenden Schriftstücke würden durch den bei der Abteilung "Verwaltung" tätigen Herrn E nach dem Datum in ein Posteingangsbuch eingetragen und mit dem Eingangsstempel versehen. Die Eintragung umfasse den Absender und die Art des Schriftstücks; außerdem werde es vermerkt, wenn das Schriftstück mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei. Das vorliegende Urteil des FG sei unter dem 30. November 1966 auf S. 241 des Eingangsbuches eingetragen; entsprechend trage das Urteil den Eingangsstempel vom 30. November 1966. Allerdings fehle im Eingangsbuch der Zusatz "mit PZU". Insofern müsse bei der Eintragung ein Irrtum unterlaufen sein. Aus Vereinfachungsgründen werde bei der GmbH die Fristenberechnung grundsätzlich nach dem Eingangsstempel vorgenommen, zumal der Briefumschlag mit dem Zustellungsvermerk "nicht mit Sicherheit zum Akt gegeben und die Art der Zustellung auf dem Urteil vermerkt wird". Im Streitfall sei es dem Bearbeiter (Diplomkaufmann und Assessor) zweckmäßig erschienen, den Entwurf der Revisionsbegründung mit dem Geschäftsführer der GmbH, einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, zu besprechen. Wegen dessen Verhinderung von Anfang bis Ende Januar 1967 durch Urlaub bzw. Geschäftsreise habe die Besprechung erst am Abend des 27. Januar 1967 (Freitag) stattfinden können. Einige sich ergebende Änderungen seien am Montag, dem 30. Januar 1967, geschrieben worden. An diesem Tage sei die Revisionsbegründung in den Postauslauf gekommen. Der Ablauf der Begründungsfrist sei anhand der Eintragung im Posteingangsbuch und des Datums der Urteilsausfertigung (28. November 1966) auf den 31. Januar 1967 festgelegt worden, innerhalb deren die Begründung dem BFH auch zugegangen sei. Bei der Zustellung sei im übrigen nicht beachtet worden, daß seine Bevollmächtigte eine GmbH sei, nach § 7 Abs. 2 VwZG also an deren Geschäftsführer hätte zugestellt werden müssen; tatsächlich sei aber in der Zustellungsurkunde nur die GmbH genannt worden. Dieser Mangel sei nach § 9 VwZG unheilbar. Somit sei die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden und deshalb die Revision nebst Begründung rechtzeitig, so daß es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedürfe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unzulässig.

Dem Steuerpflichtigen ist allerdings zuzugeben, daß nach § 7 Abs. 2 VwZG bei Behörden, juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen "an ihre Vorsteher" zugestellt wird. Vorsteher einer GmbH in diesem Sinne ist der Geschäftsführer. Die Bestimmung ist jedoch nicht so zu verstehen, als würde durch sie der eigentliche Adressat des zuzustellenden Schriftstückes und der darin enthaltenen Mitteilung oder Willenserklärung durch eine andere Person ersetzt. Adressat und eigentlicher Empfänger des betreffenden Schreibens bleibt stets die Behörde, die juristische Person usw., der das Schreiben nach seinem Inhalt und nach dem Willen des Absenders zugedacht ist. Aus § 7 Abs. 2 VwZG ergibt sich nicht einmal, daß der "Vorsteher" in der Anschrift des Schreibens bzw. des Briefumschlags genannt werden müßte, sei es mit seinem Namen, sei es mit der formelhaften Wendung "zu Händen des Vorstehers, des Geschäftsführers usw.".

In Wirklichkeit handelt es sich bei der streitigen Bestimmung um die Beantwortung der Frage, an welche natürliche Person im Betrieb einer Behörde, einer juristischen Person usw. das Schriftstück auszuhändigen ist. Das ergibt sich aus § 184 ZPO, der im Abs. 3 des die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde regelnden § 3 VwZG ausdrücklich angezogen ist.

Wird der gesetzliche Vertreter, so bestimmt § 184 ZPO, der Vorsteher einer Behörde, einer Korporation usw. nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokal anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. Daß hier ein anderer Bediensteter ohne weitere Umstände als der Abwesenheit oder Verhinderung des Geschäftsführers oder Behördenleiters vom Postbriefträger als derjenige ausgewählt werden darf, dem er das zuzustellende Schreiben aushändigen kann, zeigt, daß auch im § 7 Abs. 2 VwZG das Schwergewicht nicht auf der Person des "Vorstehers" als solcher liegt, sondern nur klargestellt ist, daß in der Regel an den "Vorsteher" auszuhändigen ist.

In der Tat würde es dann bei der leichten Austauschbarkeit der Person nach § 184 ZPO einen inhaltlosen Formalismus bedeuten, wollte man aufgrund des § 7 VwZG verlangen, daß der Anschrift die Worte "zu Händen des Vorstehers" beizufügen sind. An dem tatsächlichen Ablauf des Vorganges würde sich nichts ändern. Immer läge es in der Entscheidung eines verhältnismäßig untergeordneten Amtsträgers, des Briefzustellers, an wen er statt des Vorstehers in den Geschäftsräumen der GmbH oder der Behörde den Brief aushändigen will.

Zu diesem Ergebnis kommt auch die BFH-Entscheidung I R 70/67 vom 21. Februar 1968, BFH 91, 222, BStBl II 1968, 279 (vgl. auch v. Wallis in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, VwZG § 7 Anm. 3). Der eine andere Auffassung vertretenden, schon durch I R 70/67 überholten BFH-Entscheidung V 156/64 U vom 22. April 1965 (BFH 82, 615, BStBl III 1965, 468) vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Die im Streitfall durchgeführte Zustellung ist danach nicht zu beanstanden. Der am 30. November 1966 amtierende Postbote ist korrekt vorgegangen: Laut Urkunde stellte er im Geschäftslokal der GmbH fest, daß der "Vorsteher" an der Annahme verhindert war und daß er deshalb den Brief des FG "dort dem beim Empfänger angestellten E übergeben" habe.

Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Da das FG-Urteil am 30. November 1966 zugestellt worden war, lief die Begründungsfrist am Montag, dem 30. Januar 1967, ab. Die erst am 31. Januar 1967 eingegangene Begründung ist somit verspätet.

In einem solchen Falle kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wer "ohne Verschulden verhindert war", die Frist einzuhalten. Verschuldet ist die Säumnis, wenn die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen wurde. Jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z. B. Entscheidungen des BVerwG II C 281/54 vom 29. Juli 1955, Die Öffentliche Verwaltung 1956 S. 125 - DÖV 1956, 125 -, und IV B 140/65 vom 14. Februar 1966, HFR 1966, 331). Dabei geht das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Entscheidungen VI R 155/66 vom 27. Januar 1967, BFH 88, 106, BStBl III 1967, 290, und VII R 21-22/67 vom 27. März 1968, BFH 92, 307, 309, BStBl II 1968, 535).

Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles sind die GmbH bzw. die bei ihr für die Abwicklung der Geschäfte verantwortlichen Personen von einem Verschulden an der Versäumnis der Begründungsfrist nicht freizusprechen. Das trifft schon insoweit zu, als nach dem Vorbringen der GmbH "der Briefumschlag mit dem Zustellungsvermerk nicht mit Sicherheit zum Akt gegeben und die Art der Zustellung auf dem Urteil vermerkt wird" (Schriftsatz vom 9. März 1967). Nach § 3 VwZG in Verbindung mit § 195 Abs. 2 ZPO hat der zustellende Postbedienstete "den Tag der Zustellung auf der Sendung" zu vermerken; der Postzusteller "hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen", wie es hier auch geschehen ist. Bei dem Datumsvermerk auf dem Umschlag handelt es sich um eine öffentliche Urkunde mit - jedenfalls für den Empfänger - entscheidender Beweiskraft. Dann ist es aber ein Mangel im Geschäftsablauf, wenn dieses schwerwiegende Beweismittel des Briefumschlages nicht grundsätzlich zu den Geschäftsvorgängen genommen, sondern nach Gutdünken irgendeines Angestellten vernichtet wird. Aus dem Umschlage wären ohne weitere Nachforschungen zuverlässig Beginn und Ablauf der für die Zulässigkeit der Revision an den BFH wichtigen Fristen abzulesen gewesen. Daß statt dessen "aus Vereinfachungsgründen ... die Fristberechnung grundsätzlich nach dem Eingangsstempel vorgenommen" (a. a. O.) wurde, hatte zur Folge, daß "der Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ... auf Grund der Eintragung im Posteingangsbuch und des Datums der Ausfertigung des Urteils (28.11.1966) auf den 31.1.1967 festgelegt" wurde (a. a. O.). Diese Berechnung entbehrt jeder Grundlage. Mit der § 3 VwZG, §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 ZPO entsprechenden Zustellung ist diese vollzogen, nach § 120 Abs. 1 FGO also die Frist für die Revisionseinlegung und -begründung in Lauf gesetzt. Es ist unerfindlich, welche Berechnungen über den Zugang des Urteils etwa anhand des Ausfertigungsdatums hätten vonnöten sein sollen. Das gilt erst recht, wenn - die Darstellung des Steuerpflichtigen ist in dieser Beziehung nicht ganz eindeutig - das Zustellungsdatum auf dem Urteil vermerkt ist. Ist ein Vermerk nicht vorgenommen, läge dies auf der gleichen Linie wie die Beseitigung des Briefumschlages.

Offenbar unterlaufen der GmbH bei ihrer Darstellung Verwechslungen mit § 4 Abs. 1 VwZG oder § 17 Abs. 2 VwZG. Eine Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes ist hier aber unstreitig nicht erfolgt. Die vereinfachte Zustellung des § 17 VwZG (Fassung nach § 171 Nr. 2 FGO) gilt nur im Besteuerungsverfahren und im Verfahren über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe. Für FG-Urteile gilt gemäß § 53 Abs. 2 FGO, daß sie "nach den Vorschriften des VwZG", d. h. nach dessen "normalen", in den §§ 3 bis 6 enthaltenen Regelungen, zugestellt werden.

Danach steht fest, daß bei der GmbH nicht dafür gesorgt gewesen ist, Zustellungen mit Posturkunde in der erforderlichen, die Richtigkeit der Fristberechnung sichernden Form festzuhalten, und daß im vorliegenden Fall - statt beim FG Rückfrage zu halten - Zuflucht zu einer 3-Tage-Berechnung in Art des § 17 VwZG genommen worden ist. Es handelt sich nicht um ein "unverschuldetes bürotechnisches Versehen", wie der Steuerpflichtige meint; vielmehr liegen Mängel in der Geschäftsführung (Organisation) der GmbH vor, die ein Verschulden im Sinne des § 56 FGO darstellen und deshalb eine Wiedereinsetzung "in den vorigen Stand" nicht zulassen.

Darüber hinaus ist noch auf folgendes hinzuweisen: Nach den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Reichsfinanzhofs, des Bundesgerichtshofs in der BFH-Entscheidung I 237/60 S vom 9. Mai 1961 (BFH 73, 491, BStBl III 1961, 445) zusammengefaßten Grundsätzen ist ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung die unerläßliche Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Büroorganisation zur Wahrung von Ausschlußfristen. Es genügt z. B. nicht, Schriftstücke, die zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist eine termingebundene Erledigung erfordern, in sogenannten Terminmappen abzulegen. Im Fristenkalender muß der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt sein. Wird der Ablauf der Frist in einem besonderen Kalender notiert, müssen sich die auf Rechtsfristen bezüglichen Wiedervorlagevermerke von den gewöhnlichen Wiedervorlagen abheben, z. B. durch Rotschrift. Siehe ferner die BFH-Entscheidungen I 342/62 vom 15. Mai 1963 (HFR 1964, 25) und VII B 19/66 vom 22. November 1966 (BFH 87, 51, BStBl III 1966, 681). Was in diesen Entscheidungen für die Büroorganisation von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Helfern in Steuersachen gesagt ist, gilt in gleicher Weise für die im § 107a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung aufgeführten, die Steuerberatung ausübenden Organisationen. Im Streitfall ist aber nicht einmal andeutungsweise von dem Vorhandensein eines solchen, die Wahrung von Ausschlußfristen sichernden Kontrollbuches die Rede. Auch sein Fehlen ist ein Mangel in der Büroorganisation der GmbH, der die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

Da die Entscheidung nach § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß ergeht, bedarf es nach § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO keiner mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1969, als noch § 159 Abs. 2 FGO in Kraft stand, auf den der Steuerpflichtige sich im Schriftsatz vom 9. Juni 1967 bezieht (siehe hierzu die BFH-Entscheidungen V R 177/66 vom 16. Februar 1967, BFH 88, 304, BStBl III 1967, 368, und I K 1/68 vom 26. Februar 1969, BFH 95, 86, BStBl II 1969, 320).

 

Fundstellen

Haufe-Index 68792

BStBl II 1970, 814

BFHE 1971, 71

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