Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Büroversehen bei falscher Adressierung einer Rechtsmittelschrift

 

Leitsatz (NV)

Ein Prozeßbevollmächtigter muß die von geschultem Büropersonal vorbereitete Rechtsmittelschrift sorgfältig darauf überprüfen, ob sie an das richtige Gericht adressiert ist.

 

Normenkette

FGG § 56 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig.

Sie ist verspätet eingelegt worden. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen. Im Streitfall war die Revision vom FG zugelassen worden. Die Revisionsfrist lief mithin am Donnerstag, dem 28. Februar 1991, ab (§ 54 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Mit Ablauf dieses Tages war die Revisionsschrift nicht - wie es nach § 120 Abs. 1 FGO erforderlich gewesen wäre - beim FG eingegangen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) sind nicht gegeben. Die Fristversäumnis beruht nach eigenem Vorbringen auf einem schuldhaften Versäumnis des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, das diesen nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes darf ein Prozeßbevollmächtigter die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift auch geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er hat vielmehr das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muß er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht adressiert ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. März 1968 VII R 21-22/67, BFHE 92, 307, BStBl II 1968, 535; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1990 XII ZB 17/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 307).

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat somit zweimal seine Sorgfaltspflichten verletzt, einmal indem er die Schreibkraft anwies, eine nicht fristwahrende Begründung - die in der Tat an den BFH zu adressieren wäre - als Muster zu verwenden und zum anderen, als er die fehlerhafte Adressierung bei Unterzeichnung der Revisionsschrift nicht bemerkt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424474

BFH/NV 1991, 761

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