Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Beschluß wegen zu erstattender Aufwendungen

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Erinnerung statthaft. Gegen den auf die Erinnerung ergangenen Beschluß des Gerichts über zu erstattende Aufwendungen ist die Beschwerde nicht gegeben.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4, § 149 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) hat Oktober 1994 den geänderten Beschluß erlassen und die dem Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (Erinnerungsgegner) vom Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (dem Finanzamt -- FA --) zu erstattenden Aufwendungen nach § 149 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf ... DM festgesetzt. Auf die Erinnerung des FA hin setzte das FG (Einzelrichter) die zu erstattenden Aufwendungen durch den angefochtenen Beschluß vom 20. Juli 1995 auf ... DM herab. Mit seiner Beschwerde macht der Erinnerungsgegner u. a. geltend, daß das FG auf die Erinnerung des FA hin nicht über den bereits infolge einer vorhergehenden Erinnerung des FA geänderten Beschluß vom Oktober 1994 hätte entscheiden dürfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom Juli 1995 ist nicht statthaft, weil gemäß § 128 Abs. 4 FGO die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben ist.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß es sich bei der Erinnerung des FA um die nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO statthafte Erinnerung an das Gericht gegen die aufgrund von § 149 Abs. 1 FGO erfolgte Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts gehandelt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423634

BFH/NV 1996, 777

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