Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 5 K 157/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Denn die für die Entscheidung des Streitfalls entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten lassen.

Im Streitfall hat die Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts des Kfz des Klägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre 1996 bis 1999 geltenden Fassung sowie der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.V.m. der sog. Kostendeckelung gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Mai 1997 IV B 2 -S 2177- 29/97 (BStBl I 1997, 562, 564, Rn. 13) dazu geführt, dass sich u.a. die Aufwendungen des Klägers für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht steuermindernd ausgewirkt haben. Das Begehren des Klägers, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dahin auszulegen, dass 0,03 v.H. des inländischen Listenpreises des Kfz je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer nur bei arbeitstäglichen Fahrten (fünf Fahrten pro Woche) angesetzt und dass dieser Betrag bei weniger Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte --wie im Streitfall (eine Fahrt pro Woche)-- entsprechend reduziert wird, findet weder im Gesetzeswortlaut noch im Zweck der typisierenden Vereinfachungsvorschrift eine Grundlage. Das Gleiche gilt für das alternative Begehren des Klägers, dann wenigstens bei der Ermittlung des sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG ergebenden Betrages eine fiktive Zahl von monatlichen Fahrten zu berücksichtigen.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 55/01 (BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751) die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG getroffene Typisierung für verfassungsgemäß gehalten. Er hat außerdem in dem Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98 (BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273), das zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG ergangen ist, entschieden, die typisierende Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme sei auch dann nicht verfassungswidrig, wenn sie zur Folge habe, dass für das Kfz überhaupt keine Betriebsausgaben mehr berücksichtigt werden könnten, obwohl das Fahrzeug neben der privaten Nutzung auch betrieblich genutzt worden sei. Soweit die gesetzliche Typisierung zu einem derartigen Ergebnis führen könne, sei sie vor dem Hintergrund verfassungsgemäß, dass sie nicht zwingend, sondern widerlegbar sei. Nach Satz 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG könne der Nachweis eines gegenüber der Typisierung geringeren Privatanteils an den Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden (vgl. Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter II.4.c der Gründe).

Diese Grundsätze gelten auch für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG geregelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Denn bei einem Steuerpflichtigen, der seine Privatnutzung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt, treten auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte an die Stelle des pauschal ermittelten Betrages (0,03 v.H. des Listenpreises) die tatsächlichen Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6  2. Halbsatz EStG). Die auch hier in Einzelfällen mögliche Folge der gesetzlichen Typisierung, dass ein betrieblicher oder ein unvermeidbarer gemischt veranlasster Aufwand (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534) überhaupt nicht steuermindernd berücksichtigt wird, kann mithin durch die Führung eines Fahrtenbuchs abgewendet werden und ist somit für den Steuerpflichtigen nicht unvermeidbar.

Die Auffassung des Klägers, dieser Rechtsprechung sei nicht zu folgen, und der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, sei zynisch, weil ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß nicht mit vertretbarem Aufwand geführt werden könne, vermag nicht zu überzeugen. Der mit der Führung eines Fahrtenbuchs verbundene Aufwand kann ebenso wenig als unzumutbar angesehen werden wie die sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung seiner Einkünfte (vgl. z.B. §§ 140 ff. der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. auch zur Verfassungsmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Beschluss des BVerfG vom 7. Dezember 1981  2 BvR 1172/81, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 568).

Die von der Zumutbarkeit der Führung eines Fahrtenbuchs zu unterscheidende Frage, ob bereits leichte Fehler oder Ungenauigkeiten bei den Eintragungen in das Fahrtenbuch dessen steuerlicher Anerkennung insgesamt entgegenstünden oder ob dies unverhältnismäßig wäre und deshalb nicht zur Anwendung der typisierenden Gesetzesvorschriften führen dürfte, stellt sich im Streitfall nicht. Denn der Kläger hat unstreitig überhaupt kein Fahrtenbuch geführt.

Wegen der vom Kläger angesprochenen Möglichkeit einer Überbesteuerung bei Veräußerung des Fahrzeugs wird auf den BFH-Beschluss vom 25. Mai 2005 IV B 214/03 (BFH/NV 2005, 1788) hingewiesen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1517601

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