Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung des Verfahrens in den Registern

 

Leitsatz (NV)

Die Entscheidung, das Verfahren in den Registern des Gerichts zu löschen, ist eine - nicht beschwerdefähige - prozeßleitende Verfügung, die einer späteren Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegensteht.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Abgesehen von der Frage, ob die Klägerin zur Einlegung der Beschwerde überhaupt berechtigt war, da aus dem Schweigen des Konkursverwalters über die Frist des 31. Oktober 1989 hinaus nicht ohne weiteres seine Entscheidung entnommen werden kann, den Prozeß nicht aufzunehmen, ist die Beschwerde jedenfalls unstatthaft, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß über das Löschen des Verfahrens in den Registern des Gerichts um eine prozeßleitende Verfügung handelt, die gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 25. März 1981 IV B 168/80, BFHE 133, 12, BStBl II 1981, 478).

Denn die Löschung des Verfahrens in den Registern hat keine verfahrensbeendende, sondern lediglich unterbrechende Wirkung, so daß die Beteiligten nach Wegfall des Grundes für die Löschung jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens verlangen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 VII R 118/83, nicht veröffentlicht - NV -; vom 17. November 1986 VII S 26/86, NV; vom 7. Mai 1987 VII B 87/86, NV; vom 6. August 1987 VII B 126/87, NV; vom 27. Januar 1988 VII R 129/85, NV; vom 30. August 1988 VII B 53/87, und vom 29. August 1989 VII B 11/88, NV).

Der angefochtene Beschluß steht dem Begehren der Klägerin auf Fortsetzung des Klageverfahrens nach Abschluß des Konkursverfahrens demnach nicht entgegen.

Kosten werden wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung durch das FG nicht erhoben (vgl. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 1986 2 AZR 289/86, Betriebs-Berater 1987, 552).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417275

BFH/NV 1991, 689

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