Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, wenn innerhalb der Antragsfrist nicht die Revisionsbegründung, sondern nur ein Fristverlängerungsantrag eingeht.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wies das FG ab. Gegen die ihm am 3. Februar 1976 zugestellte Entscheidung legte der Kläger am 3. März 1976 Revision ein. Die Revisionsbegründungsfrist endete nach mehrfacher Verlängerung am 8. Juni 1976. Da die Revisionsbegründung bis dahin nicht eingegangen war, wies der Vorsitzende des erkennenden Senats den Kläger darauf hin und stellte ihm anheim, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die versäumte Revisionsbegründung innerhalb der nach § 56 Abs. 2 FGO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen einzureichen. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 15. Juni 1976 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1976 - eingegangen beim BFH am 29. Juni 1976 - beantragte der Kläger, ihm wegen Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Revisionsbegründung Fristverlängerung von einem Monat zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Die Revisionsbegründungsfrist ist am 8. Juni 1976 abgelaufen, die Revisionsbegründung aber bis dahin nicht eingegangen.

Die Voraussetzungen des § 56 FGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist einem Wiedereinsetzungsantrag nur zu entsprechen, wenn innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen auch die versäumte Rechtsandlung nachgeholt wird; bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist genügt also nicht lediglich ein neuer Fristverlängerungsantrag, da versäumte Rechtshandlung die Revisionsbegründung ist (vgl. Beschluß vom 4. August 1970 II R 48/70, BFHE 99, 355, BStBl II 1970, 666, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall könnten also Bedenken gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deswegen bestehen, weil der Kläger innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht die Revisionsbegründung nachgeholt, sondern lediglich einen neuen Fristverlängerungsantrag gestellt hat. Ob dieser Rechtsprechung noch zu folgen ist, ist zweifelhaft geworden, nachdem neuerdings der BGH gegen seine entsprechende Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung nach dem Zivilprozeßrecht Bedenken geäußert hat, ohne allerdings darüber abschließend entschieden zu haben (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1973 I ZR 57/73, VersR 1974, 656). Er äußerte die Auffassung, der Anwalt des Revisionsklägers wäre dann unter Umständen genötigt, die Revisionsbegründung zu fertigen, obwohl er zu ihrer eingehenden Darlegung wegen der kurzen Wiedereinsetzungsfrist unter Umständen noch nicht in der Lage sei. Der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung erfordere eine solche Handhabung angesichts der Besonderheiten des Revisionsverfahrens nicht, weil hier die Begründungsfrist in der Regel - auch mehrfach - verlängert werde, ohne daß das eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses zur Folge habe. Hinzu komme der prozeßwirtschaftliche Nachteil, daß der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers gezwungen wäre, eine Begründung selbst beim Fehlen ausreichender Unterlagen auszuarbeiten, obwohl der Erfolg seines Wiedereinsetzungsantrages ungewiß sei. Für die Wiedereinsetzung im Revisionsverfahren vor dem BFH stellt sich auch die Frage, ob § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO die durch § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO grundsätzlich gewährte Verlängerungsmöglichkeit für die Revisionsbegründungsfrist in der Tat ausschließen wollte oder ob die erstgenannte Bestimmung nicht vielmehr dahin auszulegen ist, daß sie die Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO für den Fall der Wiedereinsetzung neu festgelegt hat, ohne die Verlängerungsmöglichkeit des § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO zu beschneiden.

Diese Frage bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, weil der Kläger jedenfalls nicht ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Der Kläger hat zwar glaubhaft gemacht, daß er erheblich krank war und ist. Diese Krankheit hat ihn jedoch nicht gehindert, seinem Prozeßbevollmächtigten den Auftrag für die Einlegung der Revision und die Einholung der Fristverlängerung für die Begründung zu geben. Zwar kann man entsprechend der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung davon ausgehen, daß der Kläger zeitweise nicht in der Lage war, Informationen zu geben und einem anderen Rechtsanwalt Prozeßvollmacht im Hinblick darauf zu erteilen, daß seine bisherigen Prozeßbevollmächtigten sich zur Durchführung der Revision nicht in der Lage sahen. Das macht aber noch nicht verständlich, wieso der Kläger nicht seine bisherigen Prozeßbevollmächtigten, die bereits zweimal eine Fristverlängerung beantragt hatten, beauftragen konnte, unter Hinweis auf seine Krankheit ein weiteres Mal um Fristverlängerung nachzukommen. Aus dem Vorbringen des Klägers ist nichts zu entnehmen, was darauf schließen ließe, daß er nicht wenigstens dazu in der Lage war. Nach allem hat der Kläger also keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die ausreichten, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71637

BStBl II 1976, 627

BFHE 1977, 230

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